Kandel (dapd). Vergleichswohnungen müssen ungefähr so groß sein wie die Wohnung, deren Miete erhöht werden soll. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kandel hervor.In dem Fall wollte eine Vermieterin die Miete für eine 129 Quadratmeter große Wohnung erhöhen. Zur Begründung benannte sie drei Vergleichswohnungen. Eine der Wohnungen hatte ebenfalls eine Wohnfläche von 129 Quadratmetern, die beiden anderen waren nur 70 und 77 Quadratmeter groß.
Das Gericht urteilte, dass die Mieter dem Mieterhöhungsverlangen nicht zustimmen mussten, weil es nicht ordnungsgemäß begründet war. Die Vergleichswohnungen sollten zumindest ungefähr vergleichbar sein. Bei erheblichen Abweichungen der Wohnfläche kommt eine Vergleichbarkeit nicht in Betracht. Die Rechtsprechung hat zwar keine festen Grenzen entwickelt. Eine prozentuale Abweichung von 40 und 47 Prozent sei aber so erheblich, dass die Vergleichbarkeit nicht gegeben sei. (AZ: 1 C 301/11)
dapd.djn/kaf/K2120/mwo