Dielen können bei einer Mieterhöhung nicht mit Parkett gleichgesetzt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (AZ: 63 S 220/11).
Die Vermieterin berief sich zur Begründung einer Mieterhöhung auf den Berliner Mietspiegel. Da die Wohnung über einen abgeschliffenen und gewachsten Dielenboden verfügt, stufte sie diesen unter das Sondermerkmal „hochwertiger Bodenbelag“ ein. Der Mietspiegel definiert einen hochwertigen Bodenbelag mit „Parkett, Natur- oder Kunststein, Fliesen oder gleichwertiger Boden/-belag“.
Das Gericht war der Auffassung, dass der Dielenboden nicht mit dem Sondermerkmal gleichzusetzen sei, denn er sei in Bezug auf Qualität, Ästhetik und Haltbarkeit nicht mit den im Mietspiegel genannten Beispielen vergleichbar, vor allem nicht mit Parkett.