Saarbrücken (ddp.djn). Der neue Besitzer einer Eigentumswohnung muss die Raten einer Sonderumlage zahlen, die nach seinem Eigentumserwerb fällig werden, auch wenn die Sonderumlage vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Das entschied das Landgericht Saarbrücken.
Im verhandelten Fall erwarb der Eigentümer seine Wohnung im Mai 2004 durch Zwangsversteigerung. Im Dezember 2003 hatte die Eigentümergemeinschaft eine Sonderumlage beschlossen, die die einzelnen Eigentümer in Raten ab Januar 2004 zahlen sollten. Der neue Eigentümer lehnte dies ab, weil die Sonderumlage vor seinem Eigentumserwerb beschlossen wurde.
Das Gericht gab der Wohnungseigentümergemeinschaft Recht, die auf Zahlung geklagt hatte. Der Eigentümerbeschluss vom Dezember 2003 sei für den neuen Eigentümer als Sondernachfolger des früheren Eigentümers der Wohnung verbindlich. Der neue Besitzer habe die Möglichkeit gehabt, sich vor der Ersteigerung des Wohnungseigentums bei dem Verwalter nach den Beschlüssen der Gemeinschaft zu erkundigen und sein Verhalten darauf einzurichten. (AZ: 5 S 26/08)
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