Start Aktuelles Verbraucherschutz im Internet: „Buttonlösung“ gegen Kostenfallen im Internet

Verbraucherschutz im Internet: „Buttonlösung“ gegen Kostenfallen im Internet

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— von Vera Fröhlich —  Ab 1. August gilt: Verbraucher dürfen bei Bestellungen im Internet nur dann zur Kasse gebeten werden, wenn sie ihre Zahlungspflicht wirklich kennen. Mit einer sogenannten Buttonlösung soll der Internetnutzer vor Kosten- und Abofallen geschützt werden. Die Neuregelung in Fragen und Antworten:

Frage: Was ist überhaupt eine Kostenfalle?

Antwort: Von einer Kostenfalle ist die Rede, wenn unseriöse Anbieter im Internet bewusst verschleiern, dass ihre Angebote entgeltpflichtig sind. Die Angebote werden als „gratis“, „free“ oder „kostenlos“ angepriesen oder als unverbindliche Gewinnspiele getarnt. Zwar werden Zugänge kostenlos eingerichtet, aber das Herunterladen von Daten kostet Geld. Darauf wird aber nur an versteckter Stelle der Internetseite hingewiesen.

Frage: Wer fällt denn auf solche Angebote rein?

Antwort: Viele Kostenfallen schnappen zu, weil Dienstleistungen angeboten werden, die an anderer Stelle im Internet entgeltfrei sind. Dazu gehören beispielsweise Horoskope, Intelligenztests, Ahnenforschung oder Kochrezepte. Einmal in einer „Abofalle“, muss ein Internetnutzer längere Vertragslaufzeiten als üblich abschließen.

Frage: Wie kann man solche unseriösen Angebote erkennen?

Antwort: Zu höchster Vorsicht rät das Bundesverbraucherministerium, wenn der Internetnutzer aufgefordert wird, persönliche Daten anzugeben. Dazu gehören Name, Adresse, Telefonnummer oder Bankdaten. Diese Daten dienen bei Kostenfallen dazu, Rechnungen und Mahnungen zustellen zu können. Wenn dann die Rechnung ins Haus flattert, folgt das böse Erwachen.

Frage: Wie sollen Verbraucher künftig besser vor diesen Fallen geschützt werden?

Antwort: Ab 1. August sind Onlineanbieter verpflichtet, klar und verständlich und unmittelbar vor der Bestellung den Internetkunden über den genauen Preis zu informieren. „Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn die Schaltfläche für die Bestellung, wie zum Beispiel ein Bestellbutton, unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspflicht hinweist“, erklärt das Bundesjustizministerium. Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.

Frage: „Button“ heißt doch Knopf – wo am Computer ist der Knopf?

Antwort: Mit dem „Button“ ist eine Schaltfläche gemeint. Per Mausklick darauf bestellt der Internetkunde eine Ware oder Dienstleistung. Künftig muss diese Schaltfläche gut lesbar mit dem eindeutigen Hinweis „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung versehen sein. Fehlt die Bestätigung des Verbrauchers oder ist die Schaltfläche nicht korrekt beschriftet, kommt kein Vertrag zustande.

Frage: Hatte der Internetkunde bislang keine Rechte?

Antwort: Auch im Internet gilt die Preisangabenverordnung mit den Grundsätzen der „Preiswahrheit“ und „Preisklarheit“. Schon bisher muss der Kunde den Preis leicht erkennen, deutlich lesen und gut wahrnehmen können. Rechnungen für Verträge, bei denen sich die Kostenpflicht ausschließlich aus den verlinkten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden.

Frage: Wozu ist dann die Neuregelung nötig?

Antwort: Das Gesetz stellt klar, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht wirklich kennt. Auch wenn bisher oft kein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder er noch widerrufen oder angefochten werden konnte, zahlten viele Internetnutzer aus Unkenntnis. Oft fühlten sie sich unter Druck gesetzt durch scharf formulierte Briefe von Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten, die vermeintliche Ansprüche der Firmen durchsetzen sollten.

 

dapd.djn/T2012072750275/dapd/vf/bv