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Grenzstein am Grundstück: Grenzstein darf nicht überbaut werden

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Urteil zu Grenzsteinen
Grenzsteine diene dazu, die Grenzen von Grundstücken örtlich zu kennzeichnen. Das Amtsgericht München urteilte, er solle auch verhindern, dass sich Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf ihrer Grundstücke streiten

München (dapd). Ein Grenzstein darf nicht überbaut werden. Geschieht das doch, kann die Beseitigung der Überbauung und die Wiederherstellung des Grenzsteins verlangt werden. Das entschied das Amtsgericht München.

In dem Fall hatte ein Grundstückseigentümer eine Betonmauer auf die Grenze zum Nachbargrundstück gebaut, die auch den Grenzstein einschloss. Daraufhin verlangte der Nachbar die Wiederherstellung des alten Zustandes, da der Grenzstein nicht mehr erkennbar war. Der Bauherr verwies hingegen auf zwei Löcher in der Mauer, durch die man den Grenzstein sehen könne.

Das Gericht hielt die Löcher in der Mauer nicht für ausreichend. Sie seien sehr klein, der Grenzstein sei schwer zu sehen und seine genaue Position nicht zu erkennen. Ein Grenzstein diene dazu, die Grenzen der Grundstücke örtlich zu kennzeichnen. Er solle auch verhindern, dass sich Grundstücksnachbarn über den Grenzverlauf streiten. Dazu müsse er leicht und ohne weiteres erkennbar sowie gut zugänglich sein, argumentierte das Gericht.

(Aktenzeichen: Amtsgericht München 244 C 31256/09)

 

kl/dapd.djn/T2012080902509/kaf/K2120/mwo