Mieter dürfen ihren Balkon grundsätzlich so bepflanzen, wie sie wollen. Ob bunte Blumen, Kräuter oder exotische Kübelpflanzen, der Phantasie sind kaum Grenzen gesetzt. Die Rechtssprechung räumt ihnen große Freiheiten ein, informiert der Deutsche Mieterbund (DMB). Allerdings müssen sie die nötigen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
Blumenkästen am Balkon
Blumenkästen können innen oder an der Außenseite des Balkons angebracht werden. Sie müssen allerdings ordnungsgemäß befestigt sein, so dass auch bei starkem Wind Passanten und Nachbarn nicht gefährdet sind, urteilte das Landgericht Hamburg (AZ: 316 S 79/04). Und das Gießwasser darf nicht unten wohnende Nachbarn oder die Fassade des Hauses beeinträchtigen (AG München, AZ: 271 C 73794/00).
Rankengitter & Blumenampel
Selbst größere Arrangements sind erlaubt. Das Amtgericht Hannover befand, dass die Dekoration des Balkons mit einer Blumenampel grundsätzlich zulässig ist (AZ: 538 C 9949/00). Auch ein Rankengitter darf auf dem Balkon angebracht werden (AG Schöneberg, AZ: 6 C 360/85).
Stark wuchernde Pflanzen
Einige Pflanzen können jedoch den nachbarschaftlichen Frieden gefährden. Wer etwa Knöterich im Blumenkasten anpflanzt, muss ihn zurückschneiden, wenn er stark wuchert und über die Balkonbrüstung wächst. Nachbarn brauchen nicht zu akzeptieren, dass ständig Pflanzenbestandteile auf ihre Terrasse fallen, urteilte das Landgericht Berlin (AZ: 67 S 127/02).
Anbau von Cannabis ist Kündigungsgrund
Verboten ist der Anbau von Cannabis. Das ist sogar ein Kündigungsgrund. Das Landgericht Ravensburg kam zu dem Urteil, dass der Vermieter fristlos kündigen kann, wenn der Mieter 14 Cannabis-Pflanzen in Kübeln auf dem Balkon anpflanzt (AZ: 4 S 127/01).