Bonn (dapd). Ein Hausflur kann ausnahmsweise zur Wohnfläche zählen, wenn der Mieter ihn über das übliche Maß hinaus und zu Wohnzecken nutzt. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Bonn hervor.
In dem Fall verlangte ein Mieter die Rückzahlung überzahlter Miete, weil die Wohnfläche mit 35 Quadratmetern über zehn Prozent kleiner sei als die im Mietvertrag vereinbarten 43 Quadratmeter. Der Vermieter wollte diese Rechnung nicht nachvollziehen. Er berief sich darauf, dass sich vor der Wohnung des Mieters ein 11,15 Quadratmeter großer Flur befindet, der von dem allgemeinen Hausflur durch eine abschließbare Tür getrennt ist. Nur der Mieter und die Bewohner einer weiteren Wohnung besitzen einen Schlüssel. In diesem Flur habe der Mieter mehrere Schränke und Kommoden aufgestellt, so dass er gewissermaßen zu seiner Wohnung gehört.
Der Flur sei tatsächlich der Wohnfläche der Wohnung zuzurechnen, allerdings nur zur Hälfte, argumentierte das Gericht. Damit ergebe sich insgesamt eine Wohnfläche von 40,6 Quadratmetern. Somit beträgt die Abweichung vom Mietvertrag weniger als zehn Prozent, so dass der Mieter keine Miete zurückfordern kann.
Der Mieter habe durch sein Nutzungsverhalten deutlich gemacht, dass er den Flur als Teil seiner Wohnung ansah, da er die räumliche Trennung durch das Offenlassen der Tür aufgehoben und Möbel im Flur aufgestellt hatte. Da noch ein weiterer Bewohner Zutritt hatte, war die Fläche des Flurs nur mit 50 Prozent zu berücksichtigen.
(Aktenzeichen: Amtsgericht Bonn 203 C 55/11)
dapd.djn/T2012082802904/kaf/K2120/mwo