Karlsruhe (dapd). Ein dingliches Wohnungsrecht berechtigt nicht zum Vermieten der Räume. Erlöse, die der Eigentümer aus der Vermietung dieser Räume erzielt, müssen nicht an den Inhaber des Wohnungsrechts weitergegeben werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Im konkreten Fall konnte die Wohnungsrechtsinhaberin ihre Räume nicht nutzen, da sie in einem Pflegeheim lebt. Deshalb vermietete die Eigentümerin die vom Wohnungsrecht umfassten Räume zu einer Miete von monatlich 250 Euro. Die Wohnungsberechtigte verlangte die Auszahlung der Mieterlöse.
Darauf hat sie kein Recht, urteilte der BGH. Die Eigentümerin habe sich nicht ungerechtfertigt bereichert, denn die Wohnungsberechtigte sei gar nicht berechtigt gewesen, die Räume zu vermieten. Das Wohnungsrecht erlaube es nur, die Räume zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Darin unterscheide es sich vom Nießbrauch, der ein umfassendes Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Vermietung gibt.
Allerdings sei auch die Eigentümerin weder berechtigt, die Räume zu vermieten noch selbst zu nutzen. Da die Wohnungsberechtigte nicht zur Nutzung in der Lage ist, können die Räume nach dem Urteil überhaupt nicht genutzt werden.
(AZ: V ZR 206/11)
dapd.djn/T2012091302189/kaf/K2120/mwo