Karlsruhe (dapd). Auch wenn ein Vermieter eine Mietwohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen benötigt, kann er dem Mieter in der Regel kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden.
Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, könne „ein berechtigtes Interesse“ für eine Kündigung darstellen. Dieses sei nicht geringer zu bewerten als ein Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken, betonte der BGH unter Verweis auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter den Mietern gekündigt, weil seine Ehefrau beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die vermietete Wohnung zu verlegen. Die Mieter widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.
(AZ: BGH VIII ZR 330/11)
dapd.djn/T2012092651615/dmu/mwo