Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch darüber verhandelt, ob Vermieter ihre Eigenleistungen in Haus und Garten ihren Mietern in Rechnung stellen können, als wäre ein Fremdunternehmen beauftragt worden. Das Urteil soll am 14. November fallen.
Im Streitfall hatte ein Vermieter in Köln bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung 75,38 Euro für eigene Hausmeister- und Gartenarbeiten aufgeführt. Er berief sich darauf, dass die Kosten auch bei Beauftragung einer Fremdfirma angefallen wären. Zum Nachweis legte er mehrere Angebote vor.
Das Landgericht Köln hatte dem Vermieter die Kosten zugesprochen. Laut Betriebskostenverordnung kann der Vermieter Eigenarbeiten in Rechnung stellen. Nur die Mehrwertsteuer, die bei Beauftragung einer Fremdfirma angefallen wäre, muss er abziehen. Der BGH ist zum ersten Mal mit solch einem Fall befasst.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 41/12)
dapd.djn/T2012101752494/uk/mwa