Start Ratgeber für Mieter Mietrecht: Nach Sanierung gilt aktueller Schallschutzstandard gem. Angabe des Baujahres im Mietvertrag

Mietrecht: Nach Sanierung gilt aktueller Schallschutzstandard gem. Angabe des Baujahres im Mietvertrag

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Mietrecht: Nach Sanierung gilt aktueller Schallschutzstandard gem. Angabe des Baujahres im Mietvertrag
Schallschutz ist ein wichtiges Thema für Bauherren. Zum einem müssen gesetzliche Vorschriften und Gesetze geachtet werden, zum anderen profitieren die Bewohner auch gesundheitlich vom Schutz vor Lärm.

Der Vermieter muss bei der Sanierung eines Gebäudes den aktuellen Schallschutzstandard einhalten. Wenn er das Gebäude nach der Sanierung im Mietvertrag einem neueren Baujahr zuordnet, kann der Mieter den Standard dieses Baujahrs erwarten. So entschieden durch das Amtsgericht Hamburg-Blankenese (Aktenzeichen: 531 C 49/11).

Schallschutzstandard

In dem Fall verlangte der Mieter einer Wohnung einen verbesserten Trittschallschutz. Das Haus war 1950 gebaut und im Jahr 2000 teilweise saniert worden. Bei Abschluss des Mietvertrags ordnete die Vermieterin das Gebäude dem Baujahr 2000 zu. Der Trittschallpegel lag aber deutlich über den Werten, die nach der im Jahr 2000 gültigen Fassung der DIN 4109 zulässig waren.

Die Vermieterin müsse einen verbesserten Trittschallschutz herstellen, entschied das Gericht. Wenn ein Vermieter bauliche Veränderungen vornehme, könne der Mieter erwarten, dass Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden, die den Anforderungen der zur Zeit des Umbaus geltenden DIN-Normen genügen.