Karlsruhe (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft, unter welchen Voraussetzungen Reisende wegen Mängeln eines über einen Katalog gebuchten Ferienhauses Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude verlangen können. In dem Fall, über den der BGH am Dienstag verhandelte, buchten Urlauber aus dem Raum Schwerin 2007 ein im Katalog des Ferienhausanbieters Novasol aufgeführtes Ferienhaus in Belgien.
Laut BGH stellten die Kläger bei der Anreise erhebliche Mängel fest, die Novasol trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigt habe. Daraufhin reisten die Kläger nach entsprechender Ankündigung ab. Sie machen gegen den in Dänemark ansässigen Anbieter Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises, Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude sowie Zahlungen wegen unnütz aufgewendeter Fahrt- und Telefonkosten geltend.
Amtsgericht und Landgericht Schwerin sprachen den Klägern die Ansprüche zu. In seiner Revision macht Novasol geltend, die deutschen Gerichte seien hier gar nicht zuständig, sondern – gemäß einer EU-Verordnung – nur das Gericht, in dessen Bezirk das Ferienhaus liege, also ein Gericht im belgischen Lüttich. Die Kläger argumentierten dagegen, das Amtsgericht Schwerin sei zuständig, da sie als Verbraucher Novasol als gewerblichen Reiseveranstalter in Anspruch genommen hätten.
Der 10. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe wollte noch am Nachmittag sein Urteil verkünden.
(Aktenzeichen: X ZR 157/11)
dapd.djn/T2012102351108/dmu/mwa