München (dapd). Mieter haben die Pflicht, einen wiederholt auftretenden Mangel jedes Mal dem Vermieter anzuzeigen. Sonst verlieren sie ihr Recht auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Aktenzeichen: 431 C 20886/11).
In dem Fall ging es um Schimmel in der Wohnung eines Münchner Ehepaares. Der Hausmeister hatte ihn mit einem Spray beseitigt, was aber auf Dauer nicht half. Dies zeigten die Mieter dem Vermieter an, woraufhin dieser einen Malerfachbetrieb mit der Beseitigung beauftragte.
In einem Schreiben teilten die Mieter mit, dass der Schimmel zwar aktuell beseitigt sei, sie allerdings befürchteten, dass er erneut auftreten könnte. Deshalb behielten sie sich ein außerordentliches Kündigungsrecht vor. Als sich dann tatsächlich wieder Schimmel zeigte, kündigten die Mieter fristlos und verlangten vom Vermieter die Umzugskosten, die Maklerkosten für die neue Wohnung sowie die Kosten für eine neue Küchenarbeitsplatte.
Den Mietern stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu, entschied das Gericht. Denn sie hätten den erneut aufgetretenen Mangel der Wohnung nicht angezeigt. Eine solche erneute Anzeigepflicht treffe die Mieter auch dann, wenn eine Mängelbeseitigung vorgenommen wurde, die nicht dauerhaft erfolgreich gewesen sei. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Vermieter der Meinung sein durfte, er habe mit dem Einsatz der Malerfirma alles Erforderliche zur Mängelbeseitigung getan.
dapd.djn/T2012111400978/kaf/K2120/mwo