Karlsruhe (dapd). Stellt der Stromversorger in einer Wohnung den Strom ab, weil der Mieter Stromrechnungen nicht bezahlt hat, kann der Mieter die Miete nicht wegen der fehlenden Stromversorgung mindern. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) klar. Der Fall führte zur fristlosen Kündigung der Wohnung durch den Vermieter.
In dem Fall geriet ein Mieter, der seinen Strom direkt von einem Stromversorgungsunternehmen bezog, in Zahlungsrückstand. Daraufhin stellte der Stromversorger den Strom in der Wohnung ab und baute den Stromzähler aus. Wegen der fehlenden Stromversorgung der Wohnung minderte der Mieter die Miete um 50 Prozent.
Vermieter kündigte fristlos
Der Vermieter akzeptierte die Mietminderung nicht, sondern kündigte das Mietverhältnis wegen rückständiger Miete fristlos. Zu Recht, wie der BGH befand. Ein Minderungsrecht habe dem Mieter nicht zugestanden. Zwar habe ein Mangel der Wohnung vorgelegen, weil diese zeitweise nicht über eine funktionsfähige Stromversorgung verfügte. Dieser Mangel sei aber allein dem Mieter zuzurechnen, weil er die Rechnungen des Versorgers nicht bezahlt hatte. Er müsse die ausstehende Miete nachzahlen und die Wohnung räumen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 113/10)
dapd.djn/T2012112902134/kaf/K2120/mwo/kl