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Fragen und Antworten: Umtauschen nach Weihnachten und Geburtstagen – Rückgaberecht

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Weihnachten
Umtausch von ungeliebten Geschenken an Weihnachten – Rückgaberecht

— von Berrit Gräber — München (dapd). Der Enkel hat bereits einen Chemiebaukasten. Opa sind die Handschuhe viel zu groß. Mama mag das Parfüm nicht. Und Papa findet die Strickjacke altmodisch. Auch dieses Jahr war nicht jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. Millionen Bundesbürger halten es aber für normal, dass sie ausgepackte Präsenteflops einfach wieder zurückbringen können. Doch das geht oft nur auf Kulanz, manchmal gar nicht.

Selbst online Gekauftes lässt sich nicht immer umtauschen, obwohl Internet-Besteller ein gesetzlich garantiertes Rückgaberecht haben. Wenn alle Stricke reißen, lassen sich schreckliche Präsente notfalls noch versteigern, wegtauschen oder weiterverschenken. Hier die wichtigsten Tipps, um Unpassendes garantiert loszuwerden:

Haben Kunden ein Recht auf Umtausch?

Nein. Gekauft ist gekauft. Nimmt ein Laden einwandfreie Ware zurück, ist das reine Kulanz, wie Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen, betont. Ausnahme: Hat ein Unternehmen mit langen Umtauschfristen geworben, darf der Kunde darauf pochen. Ratsam ist, eine Rückgabe möglichst bald nach dem Fest zu starten. Pferdefuß: Der Schenker muss peinlicherweise eingeweiht werden wegen des Kassenzettels.

Umtausch: Geschenk Originalverpackt – Wann stehen die Aussichten gut?

Wenn Ware nicht völlig zerfleddert ist und weitgehend originalverpackt, möglichst mit Karton, zurückgebracht wird. Großzügig sind Händler meist bei Textilien, Büchern oder auch Elektrogeräten. Was in der Regel aber immer verlangt wird, sind Kassenbon und Preisetikett. Fehlt beides, kann ein Zahlungsnachweis per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung weiterhelfen.

Wann beißen Kunden auf Granit?

Wenn es um Konzertkarten, Kosmetika oder Lebensmittel geht. Cremes, Parfüm, Nagellack oder Genussmittel wie Wein werden aus hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch originalverpackt sind. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes sind meist ausgenommen. Die Rückgabe wird auch dann häufig abgelehnt, wenn Verpackungen aufgerissen sind oder Ware offensichtlich benutzt ist.

Darf der Händler Gutscheine anbieten?

Ja. Er kann den Umtausch abwickeln, wie er will. Immer mehr Geschäfte geben nur noch Gutscheine statt Bares heraus. Oft ist auch eine Umtauschfrist einzuhalten. Das muss der Kunde alles akzeptieren, wenn er das Präsent loswerden will. Aber: War die Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart, muss der Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückgezahlt werden.

Was, wenn das Geschenk kaputt ist?

Dann ist es kein Umtausch, sondern eine Reklamation. Dafür gibt es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Kunde muss sich dann auch nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Der Händler hat zwei Anläufe zur „Nacherfüllung“. Klappt die Reparatur zweimal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ware zurück, Geld zurück.

Was ist mit Online-Einkäufen?

Bis zu 14 Tage nach Erhalt kann der Käufer die Bestellung ohne Angabe von Gründen per Mail widerrufen, die Ware darf etwas später zurückgeschickt werden. Das wird an Weihnachten oft knapp. Umtauschwillige müssen sich beeilen. Jeder Tag zählt, Wochenende oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Wurde das Geschenk Wochen vor dem Fest gekauft, ist die Rückgabe nicht mehr möglich. Ausnahme: Hat der Online-Händler nach dem Kauf keine Widerrufsbelehrung geschickt, kann der Verbraucher unbefristet zurücktreten.

Wo liegen die Tücken? Wer gibt zurück?

Zurückgeben muss der, der online gekauft und bezahlt hat – also in der Regel der Schenker, nicht der Beschenkte. Dazu kommt: Der Besteller muss bei einem Warenwert von unter 40 Euro für die Rücksendekosten aufkommen. Über dieser Grenze fällt das Rückporto nur dann an, wenn die Rechnung für die Ware noch nicht bezahlt ist.

Intaktes Siegel – Was ist heikel?

Auch für Online-Käufe gibt es keine Rückgabechance, wenn es sich um Parfüm, Cremes, Software, CDs und DVDs handelt, die kein intaktes Siegel mehr haben. Wer mit einer Musik-CD nichts anfangen kann, sollte sie also gar nicht erst auspacken.

Gibt es Alternativen?

Ja. Ist der Umtausch versperrt, kann ein Weiterverkauf bei Auktionshäusern wie Ebay die Lösung sein. Im Internet kriegen selbst ungeliebte Präsente eine zweite Chance. Klappt es nicht auf den deutschen Seiten, steht noch das Feilbieten im Ausland offen.

Was ist mit Tauschbörsen?

Statt um- geht auch wegtauschen: Auf Plattformen wie tauschticket.de oder netcycler.de lässt sich das gute Stück womöglich gegen Sinnvolleres eintauschen. Schickst du mir deinen Schal, kriegst du meinen Schlips: Nach diesem Prinzip funktioniert der Tauschreigen. Geld darf nicht verlangt werden. Findet sich auch hier kein Abnehmer, geht wirklich nur noch weiterverschenken oder im Schrank versenken.

dapd.djn/T2012122650078/bj/K2120/mwa