Start Aktuelles Kehrmonopol beendet: Bundesamt führt Schornsteinfegerregister

Kehrmonopol beendet: Bundesamt führt Schornsteinfegerregister

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freie Wahl des Schornsteinfegers
Seit dem 1. Januar 2013 können Hausbesitzer nun einen Schornsteinfeger ihrer Wahl engagieren. Das Kehrmonopol des Bezirksschornsteinfegers gilt nicht mehr.

Seit dem Wegfall des Kehrmonopols des Bezirksschornsteinfegers zum 1. Januar 2013 können Hauseigentümer nun einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Unterstützung bei der Auswahl gibt ein Schornsteinfegerregister, das das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn führt.

Das BAFA stellt aber nur die Plattform und das Internetportal zur Verfügung. Die Eintragung in das Register erfolgt durch die Handwerkskammern, bei denen der Inhaber des Betriebs in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder durch Behörden, bei denen die Erbringung der Dienstleistungen angezeigt wurde.

Hauseigentümer können ihren Schornsteinfeger über den Namen, die Postleitzahl oder den Ort, an dem er seinen Geschäftssitz hat, finden. Bei unvollständig ausgefüllter Suchmaske werden auch Schornsteinfeger angezeigt, bei denen die Schreibweise des Namens oder des Geschäftssitzes ähnlich sind. Weitere Angaben wie Telefonnummern dürfen wegen entsprechender gesetzlicher Vorgaben nicht in das Register eingetragen werden. Diese Informationen können jedoch in der Regel einfach im Internet recherchiert werden.

Grundlage für den Schonsteinfeger ist der Feuerstättenbescheid

Grundlage des Auftrags für den Schonsteinfeger ist der Feuerstättenbescheid, den der Bezirksschornsteinfeger ausstellt. In diesem amtlichen Bescheid ist enthalten wann welche Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten an der Liegenschaft durchgeführt werden müssen. Es lieegt in der Verantwortung des Hausbesitzers, die entsprechenden Aufträge zu erteilen und die Ergebnisse dem Bezirksschornsteinfeger schriftlich nachzuweisen.

Und Achtung: Wird der Termin des Feuerstättenbescheids um zwei Wochen überzogen, meldet der Bezirksschornsteinfeger den fehlenden Nachweis an die Baubehörde. Die zuständige Baubehörde setzt dem Eigentümer nun eine erneute Frist und stellt gegebenenfalls einen Zweitbescheid mit den obligenden Prüfpflichten aus. Spätestens nun sollten Hausbesitzer die anstehenden Arbeiten umgehend erledigen, ansonsten beauftragt die Behörde den Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung der Arbeiten – notfalls mit Polizeigewalt.

kl/dapd.djn/T2013012200887/kaf/K2120/mwo

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