Stuttgart (dapd). Bauherren sollten ihre aus Gefälligkeit auf der Baustelle mithelfenden Verwandten und Freunde gegen Unfallrisiken privat versichern. Eine gesetzliche Unfallversicherung zahlt bei einem Unfall nicht, wie die Württembergische Versicherung unter Berufung auf ein Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Aktenzeichen: S 1 U 2650/11) mitteilte.
Wenn Bauherren auf ihrer Baustelle Helfer beschäftigen, müssen sie ihr Bauvorhaben bei der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung anzeigen. Über diese ist jedoch nur versichert, wer als Hilfskraft in arbeitnehmerähnlicher Form für den Bauherrn tätig ist.
Im entschiedenen Fall half ein Zimmermann einem befreundeten Lehrer ohne Entgelt beim Bau eines Carports. Dabei verletzte er sich mit einer Kreissäge am rechten Oberschenkel. Die Berufsgenossenschaft erkannte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall an und verweigerte Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die dagegen beim Sozialgericht erhobene Klage blieb erfolglos. Der Zimmermann habe aus Gefälligkeit geholfen und sei damit nicht einem Arbeitnehmer gleichzustellen, begründete das Gericht die Entscheidung.
dapd.djn/T2013012801288/mwo/mwa