Düsseldorf (dapd). Der Käufer eines Bauobjekts darf bei Unstimmigkeiten dem Vertreter der von ihm beauftragten Bauträgerfirma nicht einfach den Zugang zur Baustelle verweigern. Das wäre ein Grund für eine außerordentliche Kündigung des Bauvertrags. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem Fall hatte der Bauherr eine verschließbare Haustür angebracht und an einem Fenster einen Zettel mit seiner Handy-Nummer aufgehängt. Das akzeptierte der Bauträger nicht. Er bestand auf einen ständigen Zugang zur Immobilie. Als der nicht gewährt wurde, kündigte er den Bauvertrag.
Zu Recht, wie das Gericht befand. Der Bauherr habe eklatant gegen die allgemeine bauvertragliche Kooperationspflicht verstoßen. Der Bauträger habe bis zur vertragsgemäßen Übergabe des Objekts das Hausrecht. Dazu gehört, dass er die Baustelle zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten kann.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Düsseldorf 23 U 20/11)
dapd.djn/T2013020701286/kaf/K2120/mwo