Karlsruhe/Berlin (ddp). Der Bundesgerichtshof hat Gaskunden mehr Rechte verschafft. Der 8. Zivilsenat in Karlsruhe erklärte am Mittwoch zwei Preisänderungsklauseln von kommunalen Gasversorgern für unwirksam, weil sie die Kunden «unangemessen benachteiligen». Gasversorgungsunternehmen dürften sich nicht das Recht einräumen, die Preise regelmäßig anzuheben, ohne sich zugleich bei fallenden Gasbezugskosten ausdrücklich zur Senkung der Preise zu verpflichten.
«Gasversorger dürfen nicht machen, was sie wollen», kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Franz-Georg Rips, das Urteil. Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen mit Haushaltskunden seien keine Einbahnstraßen für Preiserhöhungen und erlaubten auch nicht jedwede beliebige Anhebung der Gaspreise.
Eine jetzt für unwirksam erklärte Klausel der Kommunalen Gasunion kgu bei Bremen lautete: «kgu darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen.» Laut BGH enthält diese Klausel «nur ein Preisanpassungsrecht der kgu und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen».
Die zweite gekippte Klausel aus einem Vertrag der Berliner Gasag lautete: «Der Gaspreis folgt den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die Gasag berechtigt, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der Gasag anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als auch Absenkung ein.» Der BGH rügte, dass nach dieser Klausel eine Preiserhöhung wegen gestiegener Bezugskosten selbst dann zulässig wäre, wenn sich die Kosten des Versorgungsunternehmens insgesamt nicht erhöht hätten. Zum anderen wäre das Unternehmen nach der Klausel zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisreduzierung vorzunehmen.
(AZ: VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07 – Urteile vom 15. Juli 2009)
(folgt Zusammenfassung bis 17.00 Uhr)
ddp.djn/dmu/rab