Start Aktuelles Bezirksschornsteinfeger kann Arbeiten notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen – Fristen im Feuerstättenbescheid nicht überziehen

Bezirksschornsteinfeger kann Arbeiten notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen – Fristen im Feuerstättenbescheid nicht überziehen

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Feuer im Kamin
Hausbesitzer haben die freie Wahl welchen Schornsteinfeger sie mit dem Kehren und Messen ihres Kamins, Ihrer Heizungen und Öfen zu beauftragen.

Hausbesitzer sollten die Fristen im Feuerstättenbescheid ernst nehmen. Schon eine Überziehung von zwei Wochen setzt einen bürokratischen Prozess in Gang, der zu höheren Kosten führt. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin.

Seit Anfang 2013 können Hausbesitzer einen freien Schornsteinfeger mit dem Kehren und Messen ihrer Heizungen, Kamine und Öfen beauftragen. Grundlage der Aufträge ist der Feuerstättenbescheid, den der Bezirksschornsteinfeger ausstellt. In diesem Bescheid, einem amtlichen Dokument, steht genau, wann welche Kehr-, Mess- und Prüfarbeiten an der Liegenschaft erledigt werden müssen. Es ist Sache des Hausbesitzers, die entsprechenden Aufträge zu erteilen und die Ergebnisse anschließend dem Bezirksschornsteinfeger schriftlich nachzuweisen.

Wird der Termin des Feuerstättenbescheids um zwei Wochen überzogen, meldet der Bezirksschornsteinfeger den fehlenden Nachweis an die Baubehörde. Diese setzt dem Eigentümer eine neue Frist, stellt gegebenenfalls einen Zweitbescheid aus mit der Aufforderung, die anstehenden Arbeiten umgehend zu erledigen. Geschieht wieder nichts, beauftragt die Behörde den Bezirksschornsteinfeger mit der Ausführung der Arbeiten, die er notfalls mit Polizeigewalt durchsetzen muss. Soweit sollte es niemand kommen lassen, rät der VPB.

dapd.djn/T2013031501321/kaf/K2120/mwo

Fotohinweis: fRandi-Shooters auf Flickr / (CC BY-ND 2.0)