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Betriebskosten / „Nebenkostenabrechnung“: Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte

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Betriebskosten: Bundesgerichtshof stärkt Mieterrechte

Berlin (dapd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Mietern die Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen (umgangspr. Nebenkostenvorrauszahlung) erlaubt. Sie dürfen die laufenden Zahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Das geht nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des BGH (Aktenzeichen: VIII ZR 184/12) hervor. Damit werde die Mieterposition beim Thema Betriebskosten eindeutig gestärkt, sagt DMB-Direktor Lukas Siebenkotten.

Laut Mieterbund hatte die Betriebskostenabrechnung des Vermieters ursprünglich eine Nachforderung in Höhe von 84,26 Euro ausgewiesen. Der Mieter rechnete nach und kam zu einem völlig anderen Ergebnis. Ihm stand danach ein Guthaben von 376,49 Euro zu. Der Mieter kürzte daraufhin seine laufenden Vorauszahlungen um 30 Euro und verrechnete sein Betriebskostenguthaben mit der nächsten Monatsmiete.

Der BGH gab dem Mieter recht. Beanstandet der Mieter inhaltliche Fehler in der Vermieterabrechnung und errechnet er das zutreffende Abrechnungsergebnis selbst, dann darf er die laufenden Vorauszahlungen entsprechend korrigieren, das heißt kürzen.

Außerdem, so die Karlsruher Richter, darf der Mieter das von ihm selbst errechnete Betriebskostenguthaben mit der Mietforderung des Vermieters verrechnen. Der Mieter muss sich nicht auf irgendwelche Zurückbehaltungsrechte verweisen lassen.

dapd/kl