Wetzlar (dapd). Fehlende Deutschkenntnisse sind kein Grund, einen Mietaufhebungsvertrag anzufechten. Wer einen solchen rechtlichen Schritt tut, muss sich vorher über die Konsequenzen informieren. Das entschied das Amtsgericht Wetzlar (Aktenzeichen: 38 C 1078/12). Ein Mieter, der solch einen Vertrag unterzeichnet hat, könne sich nicht nachträglich darauf berufen, er habe den Vertragsinhalt wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden.
In dem Fall wollte der Vermieter die Wohnung verkaufen. Seine Ehefrau sprach darüber mit der Mieterin, die schließlich einen Aufhebungsvertrag unterzeichnete. Darin heißt es: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietvertrag einvernehmlich zum 30.6.2012 aufgehoben wird. Die Wohnung ist zum o. g. Zeitpunkt in vertragsgemäßem Zustand an den Vermieter zurückzugeben.“
Die Mieterin wollte nicht ausziehen und focht den Aufhebungsvertrag an, weil sie den Inhalt des Dokuments nicht verstanden habe. Dieses Argument ließ das Gericht jedoch nicht gelten. Der Umstand, dass die Mieterin mangels hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache den Inhalt des Vertrags nicht verstanden haben will, ist unerheblich. Der Mieterin war zuzumuten, sich vor ihrer Unterschrift über den Inhalt des ihr vorgelegten Vertragswerks kundig zu machen.
dapd.djn/T2013040500982/kaf/K2120/mwo