Karlsruhe (dapd). Vermieter können vom Bürgen eines in Zahlungsverzug geratenen Mieters letztlich die gesamte rückständige Miete verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe entschieden. Die gesetzliche Begrenzung der Höhe einer Mietsicherheit auf drei Monatsmieten gelte nicht, wenn dem Vermieter eine Sicherheit von einem Dritten gewährt werde, um die dem Mieter drohende Kündigung wegen Zahlungsverzugs abzuwenden.
In dem Fall aus Mannheim hatte eine Schwester für ihren Bruder, der mit seiner Miete in Zahlungsverzug geraten war, gegenüber dem Vermieter gebürgt. Mit der Bürgschaftserklärung für die Mietzahlungen ihres Bruders wollte sie verhindern, dass ihm gekündigt würde.
In der Folgezeit blieb der Bruder aber zahlreiche weitere Mieten schuldig. Er wurde schließlich – nach der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter – zur Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von 6.500 Euro verurteilt. Der BGH entschied nun, dass der Vermieter von der Schwester wegen ihrer Bürgschaft die Zahlung dieser Summe verlangen kann. Sie hatte nur drei Monatsmieten in Höhe von insgesamt 1.050 Euro zahlen wollen.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 379/12)
dapd.djn/T2013041000393/dmu/mwa