Berlin (ddp.djn). Private Hauseigentümer werden vielfach steuerlich zum Unternehmer, wenn sie selbst produzierten Strom in das öffentliche Stromnetz leiten und dafür vom Netzbetreiber Geld erhalten. Sie sind verpflichtet, diese gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. Ein Gewerbe muss dagegen nicht angemeldet werden. Darauf weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin.
Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz sind einkommensteuerpflichtig. Der private Betreiber muss diese in der Anlage GSE seiner Steuererklärung angeben. Liegt der Gewinn jährlich bei weniger als 50 000 Euro, kann eine Einnahme-Überschuss-Rechnung als Anlage EÜR zur Steuererklärung erstellt werden.
Ausgaben, die durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstehen, können als Werbungskosten abgezogen werden. Als Werbungskosten anerkannt werden beispielsweise die laufenden Betriebskosten der Anlage, Kosten für die Wartung oder Reparatur, Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie Kosten für eine Stromzählermiete und Anschaffungskosten der Solaranlage. Letztere dürften den größten Teil der Kosten ausmachen. Sie sind über die übliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage abzuschreiben, die Finanzverwaltung geht von 20 Jahren aus. Regelmäßig kommt hierbei die lineare Abschreibung (AfA) zur Anwendung. Sie beträgt jährlich fünf Prozent der Anschaffungskosten.
Einnahmen aus der Stromeinspeisung sind grundsätzlich auch umsatzsteuerpflichtig. Entscheidet sich ein Betreiber aber für die sogenannte Kleinunternehmerregelung, unterliegt sein Umsatz nicht der Umsatzsteuer, wenn er bei neu in Betrieb genommenen Anlagen jährlich maximal 17 500 Euro beträgt. Die meisten privaten Photovoltaikanlagen dürften diese Umsätze nicht erwirtschaften, so dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. Dies muss beim Finanzamt beantragt werden. Dem zuständigen Netzbetreiber ist dies ebenfalls mitzuteilen, damit dieser die Einspeisevergütung netto, also ohne die Umsatzsteuer, berechnet und auszahlt.
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