Auch bei sehr niedrigen Außentemperaturen und starkem Frost müssen Vermieter einer Wohnung eine Mindesttemperatur in den Räumlichkeiten gewährleisten. Nach Informationen des Deutschen Mieterbunds (DMB) müssen tagsüber Temperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius in der Wohnung auf Wunsche erreichbat sein, nachts hingegen seien 18 Grad Celsius ausreichend. Mietverträge mit Mietvertragsklauseln, nach denen eine Temperatur von beispielsweise 18 Grad Celsius zwischen morgens 8.00 und abends 21.00 Uhr ausreichend wäre, seien hingegen klar unwirksam.
Würden diese Mindesttemperaturen nicht erreicht, so läge ein Wohnungsmangel vor, der automatisch auch zu einer Mietminderung berechtige. Der Vermieter sei verpflichtet, diesen Mangel abzustellen. Mietmängel muss der Mieter dem Vermieter der Wohnung am besten schriftlich bekannt machen. Dazu ist der Mieter sogar verpflichtet, denn der Vermieter hat nicht nur die Pflicht Mängel zu beseitigen, er hat auch das Recht von ihnen zu erfahren. Wer ganz sicher gehen möchte setzt in dem Schreiben eine angemessene Frist und versendet den Brief per quitierten Einschreiben. Bei der Mietminderung muss sich der Mieter an gängige Minderungen halten. Bei einem kompletten Heizungsausfall und Minusgraden im Winter ist den Angaben zufolge eine Mietminderung bis zu 100 Prozent möglich. Werde es in der Wohnung nur maximal 18 Grad Celsius warm, hält der DMB eine Mietminderung von bis zu 20 Prozent denkbar. Bleibe es in der Wohnung auf Dauer kalt und drohten zudem Gesundheitsschäden, so hat der Mieter zudem das Recht das Mietverhältnis fristlos – also ohne Einhaltung der im Mietvertrag fixierten Kündigungsfrist- zu kündigen.
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