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Mietpreisbremse und Bestellerprinzip passieren Bundesrat

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Mietpreisbremse und Bestellerprinzip
Die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip kommen. Neuvermietungen sollen in ausgewiesenen Gebieten höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das Bestellerprinzip besagt, dass derjenige den Immobilienmakler bezahlt, die ihn beauftragt.

– von Karl Lohmann – Heute hat der Gesetzentwurf von Jusitzminister Maas zur Novellierung des Mietrechts den Bundesrat passiert. Die Länderkammer folgte damit der wegweisenden Empfehlung des Rechtausschusses.

Das heisst nun, es wird konkret: Die Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip sollen kommen, Bundespräsident Joachim Gauck soll als nächstes das neue Gesetz unterzeichnen. Nach Angaben des Justizministeriums könnte die Änderung des Mietrechts damit bereits am 1. Juni 2015 in Kraft treten. Die einzelnen Landesregierungen sollen dann bis 2020 Zeit erhalten die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse greifen soll. Zahlreiche rotregierte Städte, wie beispielsweise Berlin, Hamburg oder Frankfurt haben bereits geäßert, dass sie das Gesetz zügig umsetzten und Gebiete für die Mietpreisbremse ausweisen wollen.

Was bedeutet das Bestellerprinzip?

Der Gesetzentwurf besagt, dass derjenige den Immobilienmakler bezahlt, die ihn beauftragt. Dies beruht auf der Neufassung des § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG). Das heißt nun aber nicht, dass der Mieter grundsätzlich keine Provision mehr zahlen muss. Erhält der Makler seinen Auftrag vom Mietinteressenten und findet ihm eine Wohnung, so kann er  dafür eine Provision vom Mieter verlangen. Aber: War die Wohnung bereits in seinem Bestand, so ist der Vermieter zahlungspflichtig.

Gibt es Ausnahmen, bei denen das Bestellerprinzip nicht gelten soll?

Ja, die gibt es. Das Bestellerprinzip des Maklers soll Kaufimmobilien nicht betreffen, nur Mietwohnungen sollen der Regelung künftig unterliegen.

Was bedeutet die Mietpreisbremse?

Laut dem neuen Gesetz zur Novellierung des Mietrechts dürfen Mieten bei Neuvermietungen höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Starke Mieterhöhungen sollen so in Gebieten mit stark nachgefragten Wohnraum verhindert werden. In unserem Beitrag über Mieterhöhungen erfahren Sie hier wie die Gesetzeslage zu Mieterhöhungen genau ist …

Wer legt die ortübliche Vergleichsmiete fest?

Die ortsübliche Vergleichsmiete wird z.B. durch Sachverständigengutachten ermittelt. Liegt ein solcher qualifizierter Mietspiegel vor, wird er zur Rechtsprechung auch direkt herangezogen. Die Erstellung eines Mietspiegels folgt keiner gesetzlich geregelten Vorschrift, so dass nicht alle Gemeinden einen Mietspiegel der ortsüblichen Vergleichsmieten vorliegen haben.

Gibt es Ausnahmen, bei denen die Mietpreisbremse nicht gilt?

Ja, die Mietpreisbremse gilt nicht bei Neubauwohnungen. Ebenfalls ausgenommen sind Neuvermietungen von Wohnungen, die zuvor modernisiert wurden und Mieten, die bisher über der Mietpreisbremse liegen, sollen nicht nachträglich gesenkt werden.

Wo soll die Mietpreisbremse gelten?

In welchen Regionen die Mietpreisbremse gilt, legen die einzelnen Bundesländer fest.  Das heisst also auch, die Mietpreisbremse gilt nicht bundesweit. Das Gesetz soll also für Gebiete mit Wohnungsknappheit einsetzbar sein, in denen die Nachfrage den Preis sonst nach oben treiben würde. Jedes Bundesland muss diese Städte, Gemeinden und Bezirke ausweisen, dort gilt die Mietpreisbremse dann für fünf Jahre.

Wann soll das das Mietrechtsnovellierungsgesetz in Kraft treten?

Nach aktueller Planung des Bundesjustizministerium voraussichtlich am 01. Juni 2015. Der Bundesrat hat dem neuen Gesetz am 27. März 2015 zugestimmt, Bundespräsident Gauck muss nur noch unterschreiben.

Eigentümer kritisieren die Mietpreisbremse, – so führen entsprechende Vertreterverbände an, die Mietpreisbremse würde Investoren abschrecken und die Enstehung zusätzlichen Wohnraums in entsprechend nachgefragten Gebieten verhindern.

Fotohinweis: Aero Suedwest

 

 

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