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Mietrecht: Kein Recht zur Kündigung – Mieterin überlässt Sohn Wohnung

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Kein Recht zur Kündigung durch Vermieter aufgrund Überlassung der Wohnung an den eigenen Sohn. Die Überlassung der Wohnung an den dort bereits lebenden Sohn stellt keine Untervermietung der Mieterin urteilte das Amtsgericht Wedding.

Das Amtsgericht Wedding hat entschieden, dass die Überlassung einer Mieterin, an ihrem zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung lebenden Sohn durch den Vermieter zu dulden sei. Auch ohne Zustimmung des Vermieters rechtfertigte dies nicht dessen Kündigung des Mietverhältnisses mit der Vermieterin. Der Grund: In der Überlassung der Wohnung sei keine zustimmungs­pflichtige Untervermietung zu sehen.

In dem vorliegenden Fall zog die Mieterin einer Wohnung aus dieser aus. Sie bat ihre Vermieterin darum, den Mietvertrag auf ihren Sohn umzuschreiben, denn dieser lebte von Geburt an zusammen mit der Mutter in der Wohnung. Die Vermieterin war damit einverstanden einen neuen Mietvertrag mit dem Sohn abzuschließen. Dies lehnten aber die Mieterin und ihr Sohn ab, da der neue Vertrag eine Mieterhöhung von 80 EUR und eine Staffelmiete vorsah.

Die Mieterin überließ ihrem Sohn ohne neuen Vertrag die Wohnung ohne diese zu kündigen. Die Vermieterin sah darin eine unzulässige Untervermietung an Dritte und kündigte daher das Mietverhältnis mit der Mutter. Die Mieterin wollte die Kündigung nicht akzeptierten.

Kein Kündigungsrecht wegen Überlassung der Wohnung

Das Amtsgericht Wedding entschied gegen die Vermieterin. Die Überlassung der Wohnung an den Sohn habe weder eine fristlose noch fristgemäße Kündigung der Mieterin gerechtfertigt. Die Überlassung der Wohnung an den dort lebenden Sohn stelle eben keine Untervermietung dar. Das Amtsgericht erkannte hier keine Untervermietung an Dritte im Sinne des § 553 BGB vorgelegen. Das Gericht wies zudem auf die ähnliche Handhabung bei Versterbens des Mieters hin. In diesem Fall werde das Mietverhältnis mit dem in der Wohnung lebenden Kind nach § 563 Abs. 2 BGB fortgesetzt, ohne dass der Vermieter widersprechen kann.

Vermieterin hätte Untervermietung ohnehin zustimmen müssen

Selbst wenn die Vermieterin von einer Untervermietung ausgehe, hätte sie die Zustimmung erteilen müssen, so das Amtsgericht. Denn die Mieterin habe an der Untervermietung ein berechtigtes Interesse und den nachvollziehbaren und vernünftigen Wunsch, dafür zu sorgen, dass ihr Sohn in der vertrauten Wohnung bleiben könne.

Keine Pflichtverletzung der Mieterin

Nach Auffassung des Amtsgericht sei es unerheblich, ob die Mieterin vollständig oder teilweise aus der Wohnung ausgezogen sei und wie oft sie sich in ihr aufhielt oder dort übernachte. Es bestehe keine Pflicht für einen Mieter, die Wohnung für eine bestimmte Anzahl von Tagen zu bewohnen, dort zu übernachten oder dort persönliche Sachen aufzubewahren. Dies betreffe die persönliche Lebensgestaltung des Mieters und könne daher auch keine Pflichtverletzung begründen.
Gericht: Amtsgericht Wedding
Datum: 10.02.2015
Entscheidungsart: Urteil
Aktenzeichen:11 C 271/14