Das „Bestellerprinzip“ bedrohe die Existenz der Immobilienmakler, hatten zwei Immobilienmakler argumentiert und beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einen Eilantrag eingereicht. Die Karlsruher Richter sahen das anders und lehnten den Eilantrag ab.
Bestellerprinzip und Maklerprovision
Laut dem neuen Mietrechtsnovellierungsgesetz udn dem darin enthaltenen Bestellerprinzip, soll zukünftig derjenige die Maklercourtage des Immobilienmaklers bezahlen, die ihn beauftragt. Das heißt nicht, dass Mieter grundsätzlich keine Maklerprovision mehr zahlen müssen, erhält der Makler seinen Auftrag vom Mietinteressenten und findet ihm eine Wohnung, so kann er sehr wohl dafür eine Provision vom Mieter verlangen. War die Wohnung allerdings bereits in seinem Bestand, so ist der Vermieter zahlungspflichtig.
Das Bestellerprinzip des Maklers soll Kaufimmobilien nicht betreffen, nur Mietwohnungen sollen der Regelung künftig unterliegen. Das Bestellerprinzip soll im Rahmen des neuen neuen Mietrechtsnovellierungsgesetz am 1. Juni in Kraft treten.
Der Eilantrag gegen das Bestellerprinzip beim Bundesverfassungsgericht
Zwei Immobilienmakler sind mit einem Eilantrag gegen das Inkrafttreten des sogenannten Bestellerprinzips beim Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die beiden hätten nicht ausreichend dargelegt, dass sie beziehungsweise der gesamte Berufsstand durch das Gesetz wirtschaftlich bedroht seien, so in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss der Karlsruher Richter. (Az.: 1 BvQ 9/15)
Danach zahlt bei der Vermietung von Wohnungen und Häusern zukünftig derjenige den Makler, der auch dessen Dienste mit einer Beauftragung in Anspruch genommen hat – denn dies sind in der Regel die Vermieter. Allerdings entrichten bisher meist die Mieter die Maklergebühr.
Verfassungsgericht: Keine Existenzbedrohung wg. Bestellerprinzip
Die neuen Regelungen würden ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen, so argumentierten die Immobilienmakler und reichten Eilantrag und Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein.
Den Eilantrag wiesen die Karlsruher Richter nach einer Abwägung der möglichen Folgen nun wie folgt ab: Die Gesetzesbegründung gehe von Umsatzeinbußen für Wohnungsvermittler in Höhe von insgesamt etwa 310 Millionen Euro aus, hieß es. Dies bedeute für die etwa 37.900 professionellen Immobilienmakler einen durchschnittlichen Verlust in Höhe von jährlich circa 8200 Euro. Bei 451.000 Euro Jahresumsatz pro Unternehmen sei nun aber nicht von einer wirtschaftlichen Existenzbedrohung des gesamten Berufsstandes auszugehen.
Der Eilantrag wurde zwar abgewiesen, die Richter prüfen aber nun die Verfassungsbeschwerde der zwei Immobilienmakler: Über die haben die Richter noch nicht entschieden.
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