Karlsruhe (ddp.djn). Werden die Kosten für Frischwasser und Abwasser einheitlich nach dem gemessenen Frischwasserverbrauch umgelegt, darf der Vermieter beide Positionen in der Betriebskostenabrechnung zusammenfassen. Wenn Versorgungswerke die Kosten für die Nutzung von Frischwasser und Schmutzwasser anhand des Frischwasserverbrauchs berechnen, können beide Kostenarten gemeinsam eingestellt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 340/08).
Grundsätzlich sind Vermieter verpflichtet, in der Betriebskostenabrechnung eine Auflistung aller Betriebskostenarten vorzunehmen und jede Kostenart einzeln abzurechnen. Nur dann gilt eine Betriebskostenabrechnung als formell ordnungsgemäß. Maßgeblich für die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung ist aber, dass der Mieter die Abrechnung prüfen und nachvollziehen kann.
Frischwasser und Abwasser betreffen zwar nach der Betriebskostenverordnung zwei verschiedene Positionen, nämlich Wasserversorgung und Entwässerung. Die Abrechnung ist aber auch dann nachvollziehbar, wenn die eng zusammenhängenden Kosten für Frischwasser und Abwasser in der Abrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden. Das gilt zumindest dann, wenn auch die Berechnung der Kosten für Abwasser an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist.
Anhand dieser Angaben kann der Mieter ohne weiteres überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Kosten nach dem Mietvertrag umlagefähig sind und ob der richtige Umlageschlüssel verwendet wurde. Außerdem kann der Mieter den Rechenschritt nachvollziehen, mit dem sein Anteil an den Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde, so der BGH.
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