Start Ratgeber für Vermieter Vermieter aufgepasst: Wenn Mieter ihre Einrichtung zurücklassen

Vermieter aufgepasst: Wenn Mieter ihre Einrichtung zurücklassen

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Vermieter aufgepasst: Wenn Mieter ihre Einrichtung zurücklassen

Immer wieder kommt es vor, dass nach dem Auszug Möbelstücke oder andere private Gegenstände des ehemaligen Mieters in der Wohnung verbleiben. Für den Wohnungseigentümer wird die Weitervermietung zum Problem und kann zu nicht unerheblichen Mietausfällen führen.

Egal, aus welchem Grund ein Mietverhältnis aufgelöst wird, das vorschnelle und selbständige Entfernen der verbliebenen Gegenstände durch den Vermieter ist verboten.

Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Grundsätzlich gilt: Der Mieter ist zur Räumung der Wohnung verpflichtet. Das bedeutet, dass er die Wohnung so hinterlassen muss, wie er sie zu Beginn des Mietverhältnisses übernommen hat. Plant der Mieter eine Weitergabe von Mobiliar oder anderen Gegenständen, hat er dies beim Vermieter anzumelden und abzustimmen. Eine durch den Mieter gekaufte Einbauküche kann also in Rücksprache mit dem Vermieter an den Nachmieter weitergegeben werden.

Lässt der ehemalige Mieter Gegenstände und Möbel ohne erfolgte Absprache zurück, darf ein Vermieter im ersten Schritt nicht selbst eingreifen. Ist eine Weitervermietung der Wohnung dadurch nicht möglich, kann er vom ehemaligen Mieter eine Nutzungsentschädigung verlangen. Sind nur wenige Gegenstände in der Wohnung zurückgelassen worden, darf der Vermieter diese zwar aus der Wohnung entfernen, muss sie aber zu angemessenen Bedingungen und ausreichend lange verwahren. Müll und Gegenstände ohne Wert dürfen hingegen bedenkenlos entsorgt werden.

Als Vermieter rechtskonform handeln

Per Abmahnung kann der Vermieter den Ex-Mieter darauf hinweisen, dass er die Wohnung innerhalb einer realistischen Frist von mindestens 14 Tagen räumen muss. Verstreicht diese Frist, kann die Räumung auch auf Kosten des Mieters erfolgen. Kommt es im weiteren Verlauf zu einer gerichtlich angeordneten Räumung, darf der Vermieter noch immer nicht über die geräumten Sachen verfügen und ist weiterhin zur Aufbewahrung verpflichtet. Entsorgt der Vermieter Gegenstände oder Möbel, kann der Ex-Mieter Schadensersatz verlangen. Ein Übergabeprotokoll über die zurückgegebenen und verbliebenen Sachen, sowie deren angedachten Verbleib oder die geplante Abholung hilft, Missverständnisse auf beiden Seiten auszuschließen und Verantwortlichkeiten zu definieren.

Die Dauer der Obhuts- und Aufbewahrungspflicht eines Vermieters richtet sich nach den individuellen Umständen im Einzelfall. Es wird aber davon ausgegangen, dass ein Vermieter seiner Pflicht ausreichend nachgekommen ist, nachdem zwei Monate der Aufbewahrung verstrichen sind. Holt der ehemalige Mieter Möbel und andere Gegenstände nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, darf der Vermieter diese entfernen und entsorgen.

Erst der Verwaltungsaufwand, dann auch noch die Arbeit?

Klingt nach viel Nerven und Arbeit? Für den ordnungsgemäßen Ablauf und die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen findet sich Unterstützung in Kanzleien und von Anwälten mit einer Spezialisierung für Mietrecht.

Wenn es um die sachgerechte Räumung, Lagerung und Entsorgung geht, kann ein Vermieter selbst aktiv werden, oder ein professionelles Unternehmen um Hilfe bitten. Bei einer Beauftragung kümmern sich solche Unternehmen um die ordnungsgemäße und angemessene Entrümpelung. Sie haben sich auf verschiedene Arbeitsschritte im Rahmen der Haushaltsauflösung und Entrümpelung spezialisiert und sind entsprechend ausgerüstet und ausgebildet. Zu den typischen Aufgaben gehören das Desinfizieren der Wohnung, das Verpacken der Gegenstände zum Transport und zur Einlagerung, die fachgerechte Entsorgung und auf Wunsch auch die professionelle Geruchsneutralisation.

Ärger und Kosten bleiben, aber zumindest muss ein Vermieter nicht auch noch selbst die Ärmel hochkrempeln, wenn es darum geht, die Reste der unliebsamen Mieter zu entsorgen. Diese Arbeit lässt sich ganz einfach und bequem durch speziell dafür ausgebildete Unternehmen erledigen.