Start Aktuelles BGH: Keine Kündigung nach unpünktlichen Mietzahlungen des Sozialamts

BGH: Keine Kündigung nach unpünktlichen Mietzahlungen des Sozialamts

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Karlsruhe (ddp). Zahlt das Sozialamt die Miete eines bedürftigen Mieters unpünktlich, so berechtigt dies den Vermieter nicht zur fristlosen Kündigung der Wohnung. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden.

Solche Mieter müssten sich nicht ein etwaiges Verschulden des Jobcenters zurechnen lassen, betonte der 8. Zivilsenat des BGH. Denn das Jobcenter handele bei der Übernahme der Mietzahlungen «nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters», sondern nehme hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr. Es mache dabei keinen Unterschied, ob das Jobcenter die Kosten der Unterkunft an den Hilfebedürftigen selbst zahlt oder direkt an den Vermieter überweist.

Damit bestätigte der BGH eine Entscheidung des Landgerichts München. Dieses habe im vorliegenden Fall zu Recht festgestellt, dass seit April 2008 die Zahlungsverzögerungen von jeweils einigen Tagen darauf beruhten, dass das Jobcenter nicht zu einer früheren Zahlungsanweisung bereit sei.

(AZ: VIII ZR 64/09 – Urteil vom 21. Oktober 2009)

ddp.djn/dmu/mwo