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Zahlung ist Zustimmung zur Mieterhöhung

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Berlin (ddp.djn). Allein durch Zahlung der erhöhten Miete signalisiert ein Mieter seine Zustimmung zur Mieterhöhung. Eine schriftliche Einwilligung ist dann unnötig. Das entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (AZ: 6 C 280/09).

Zwei Mieter hatten nach einer Mieterhöhung die geforderte neue Miete gezahlt, aber die Zustimmungserklärung nicht unterschrieben. Die Vermieterin bestand aber auf einer schriftlichen Einwilligung, denn im Mietvertrag hieß es, «Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags sind, soweit sich aus den Allgemeinen Vertragsbestimmungen nichts anderes ergibt, nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.» Deshalb zog die Vermieterin vor Gericht.

Die Richter wiesen die Klage ab. Durch die Zahlung der erhöhten Miete hätten die Mieter nämlich bereits unmissverständlich der Mieterhöhung zugestimmt, so das Amtsgericht. Bereits eine zweimalige vorbehaltlose Zahlung reiche aus, um dem Vermieter deutlich zu signalisieren, dass man mit der Erhöhung einverstanden sei.

Einen Anspruch der Klägerin, diese Zustimmung auch schriftlich zu erhalten, lehnte das Gericht ab. Das BGB sehe für die Zustimmung zur Mieterhöhung keine bestimmte Form für vor. Die Vermieterin könne ihren Anspruch nach Meinung des Gerichts auch nicht damit begründen, zu Beweiszwecken auf die schriftliche Zustimmungserklärung angewiesen zu sein. Die Zahlung der erhöhten Miete könne ja jederzeit anhand der Kontoauszüge nachgewiesen werden. Auf die im Mietvertrag enthaltene Schriftformklausel könne sich die Vermieterin schließlich auch nicht stützen, da diese unwirksam sei.

ddp.djn/kaf/mwo