Nürnberg (ddp.djn). Sind einzelne Positionen der Betriebskosten gegenüber dem Vorjahr um mehr als zehn Prozent angestiegen, muss der Vermieter hierfür nachvollziehbare Gründe angeben. Nur dann braucht der Mieter die Mehrkosten auch zu bezahlen. Auf dieses Urteil des Kammergerichts Berlin macht die Deutsche Anwaltshotline aufmerksam.
Im konkreten Fall waren die Betriebskosten für ein Mietobjekt in Berlin beträchtlich angestiegen. Für die Bewachung des Gebäudes verlangte der Vermieter elf Prozent mehr, für den Hausmeister sollte der Mieter sogar 69 Prozent mehr zahlen als im Vorjahr. Auf diese Mehrkosten muss der Vermieter nach der Entscheidung des Kammergerichts nun verzichten. «Der Vermieter hatte die Preissteigerung nur mit allgemeinen Ausführungen begründet», sagt Rechtsanwalt Peter Muth von der Deutschen Anwaltshotline. Eine Erhöhung der Betriebskosten um über zehn Prozent erfordert jedoch genaue Angaben über die Notwendigkeit des Preissprungs und warum die Kostensteigerung nicht vermieden werden konnte. «Bei einer wahren Kostenexplosion von über 50 Prozent muss der Vermieter nach dem Urteil außerdem darlegen, welche Preisverhandlungen er mit dem für das Vorjahr beauftragten Unternehmen im Einzelnen geführt und welche Alternativanbieter er kontaktiert hat», so Muth.
(AZ: 12 U 216/04)
ddp.djn/kaf/mwo