Berlin (ddp.djn). Bei der Rückabwicklung eines Immobilienkaufs müssen auch die Finanzierungskosten berücksichtigt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor, wie der Infodienst Recht & Steuern der LBS mitteilte (AZ: VII ZR 26/06)
In dem Fall ging es um den Erwerb einer etwa 250 000 Euro teuren Wohnung, mit der die Eigentümer schon bald nicht mehr zufrieden waren. Sie hatten die Immobilie vermietet, mussten sich aber ständig mit Feuchtigkeitsschäden in den Außenwänden auseinandersetzen, die auch durch mehrere Nachbesserungsversuche nicht zu beseitigen waren. Schließlich wollten die Käufer den gesamten Vertrag auf dem Wege des sogenannten großen Schadenersatzes rückgängig machen. Dazu sollten neben dem eigentlichen Kaufpreis auch die Maklergebühren, die Notariats- und Grundbuchkosten, der Mietausfallschaden und die Finanzierungskosten von knapp 23 000 Euro zählen. Insbesondere der letzte Punkt war strittig. Die Kläger argumentierten, die Finanzierung durch ein Geldinstitut sei schließlich nötig gewesen, um das Objekt erwerben und anschließend vermieten zu können.
Der Bundesgerichtshof gab den Klägern recht. Der bei einer Rückabwicklung zu erstattende Geldbetrag bemesse sich «grundsätzlich nach der Höhe der Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung und der Kosten, die den Erwerber allein aufgrund des Umstands trafen, dass er Empfänger der mangelhaften Gegenleistung wurde». Und dazu zählten eben auch die Kosten für die Finanzierung. Die Mieteinnahmen seien selbstverständlich vom Gesamtbetrag abzuziehen.
(ddp)