Wohl die wenigsten Paare denken beim Abschluss eines Mietvertrages an eine spätere Scheidung. Doch das kann sinnvoll sein, meint der Mieterverein Nürnberg. Denn die Vertragsgestaltung hat Einfluss darauf, wie im Fall der Fälle verfahren werden kann. Sie entscheidet, welcher Partner die Wohnung behalten darf, wer die Miete zahlt und für eventuelle Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter aufkommen muss.
Seit dem 1. September 2009 gilt eine neue Vorschrift, die die alten Regelungen der Hausratsverordnung ablöst. Sie macht es getrennten Paaren leichter, ihr Mietverhältnis neu zu regeln. Wer die Wohnung behalten darf, hängt wesentlich davon ab, wer Mieter der Wohnung ist. Hat nur ein Partner den Mietvertrag unterschrieben, ist die Sache relativ klar.
Er allein entscheidet, wie das Mietverhältnis weitergeht, so der Mieterverein Nürnberg. Zur Beendigung des Mietverhältnisses ist er nicht auf die Zustimmung des Ehegatten angewiesen, seine Kündigung reicht aus.
Kündigung das Mietverhältnis – auch Partner muss ausziehen
Das bedeutet, dass auch der Partner ausziehen muss, da die Kündigung das Mietverhältnis insgesamt beendet hat. Wenn er in der Wohnung bleiben will, muss er mit dem Vermieter verhandeln. Möglich ist, ein neues Mietverhältnis zu begründen oder den alten Mietvertrag zu übernehmen. Der Vermieter könnte an einer Übernahme des Vertrages interessiert sein, weil dann der alte Mieter für alle bis dahin bestehenden Verbindlichkeiten weiter haftet.
Beide Ehepartner im Mietvertrag – entbindet nicht von Zahlungspflicht
In den meisten Fällen unterschreiben aber beide Ehepartner den Mietvertrag. Dann sind auch beide in der Pflicht. Zieht ein Partner aus, muss er wissen, dass damit der Vertrag nicht beendet ist. Der Auszug allein entbindet ihn nicht von seiner Zahlungspflicht. Der Vermieter kann sich auch noch nach Jahren mit Forderungen auf Mietzahlung, Nebenkostennachzahlungen oder Schadensersatz an den fortgezogenen Ehegatten wenden.
Stehen beide im Mietvertrag, müssen alle Aktionen rund um das Mietverhältnis von beiden Ex-Partnern veranlasst werden. Sei es die Zustimmung zu einer Modernisierung, die Kündigung oder auch der Widerspruch gegen eine Kündigung des Vermieters. Für Paare, die im Streit auseinander gegangen sind, steckt hier eine Menge Sprengstoff. Wenn sie nicht gemeinsam handeln, müsste gegebenenfalls ein Partner den anderen zur Mitwirkung verklagen, so der Nürnberger Mieterverein.
Ausziehende Ehegatten können ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag ausscheiden
Damit es nicht soweit kommt, sollte schon vor dem Auszug eines Partners überlegt werden, ob und wie er aus dem Mietvertrag entlassen werden kann. Dazu ist ein Gespräch mit dem Vermieter nötig.
Zwischen der Vermieterseite und beiden beteiligten Mietern kann eine dreiseitige Vereinbarung beispielsweise regeln, dass ab einem gewissen Datum eine Person aus dem Mietverhältnis ausscheidet und der Mietvertrag ab diesem Zeitpunkt nur noch mit dem anderen Mieter fortgesetzt wird.
Experten machen darauf aufmerksam, dass der ausziehende Ehegatte auch ohne Zustimmung des Vermieters aus dem Mietvertrag ausscheiden kann. Die Mieter haben nämlich einen gesetzlichen Anspruch gegen den Vermieter, den Mietvertrag umzugestalten.
Anders als nach bisheriger Rechtslage brauchen die Ehegatten dabei nicht das Familiengericht einzuschalten. Sie müssen gegenüber dem Vermieter lediglich erklären, dass der Mietvertrag mit einem von ihnen allein fortgesetzt werden soll. Sobald dem Vermieter diese Mitteilung zugeht, ändert sich der Mietvertrag. Das Mietverhältnis wird mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten allein fortgesetzt.
Vermieter dürfen im Gegenzug außerordentlich kündigen
Der Vermieter hat allerdings das Recht, dem verbleibenden Mieter außerordentlich innerhalb der gesetzlichen Frist zu kündigen, wenn in der Person des verbleibenden Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Ob fehlende Bonität ein wichtiger Grund in diesem Sinne ist, ist umstritten.
Hier hat sich die Rechtslage für den Vermieter durch die Neuregelung verschlechtert. Bisher konnte das Familiengericht anordnen, dass der ausziehende Ehegatte noch für eine bestimmte Zeit mit für die Miete haftet. Das geht jetzt nicht mehr.
Der Vermieter kann sich wegen der Miete nur noch an denjenigen halten, mit dem der Mietvertrag fortgesetzt wird. Wenn dieser die Miete nicht zahlt, darf der Vermieter kündigen, wenn die für eine Kündigung erforderlichen Rückstände aufgelaufen sind.
Fortführung des Mietvertrages nach der Scheidung
Können sich die zerstrittenen Ehepartner partout nicht über die Fortführung des Mietvertrages nach der Scheidung einigen, gibt es nach wie vor die Möglichkeit, im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Wohnung einem der beiden Mieter zuweisen zu lassen. Grundlage für die Entscheidung des Familiengerichts ist die gesetzliche Zuweisungsregelung. Danach hat der Ehegatte Anspruch auf Überlassung der Wohnung, der auf ihre Nutzung stärker angewiesen ist, vor allem durch die Betreuung der Kinder.
Ratgeber hilft bei finanziellen Fragen zu Trennung und Scheidung
Die Verbraucherzentrale hat einen neuen Ratgeber mit dem Titel „Trennung, Scheidung und die finanziellen Folgen“ herausgegeben. In dem Buch aus der ARD-Reihe „Ratgeber Recht“ werde erklärt, wie ein Scheidungsverfahren funktioniert und welche Regeln bei der Aufteilung von Gütern und Vermögen zu beachten sind, teilten die Verbraucherschützer in Leipzig ist.
Außerdem werden steuerrechtliche Fragen erläutert und die Bedingungen für den Zugewinn- und Versorgungsausgleich thematisiert. Der Ratgeber ist in den Filialen der Verbraucherzentrale und im Buchhandel erhältlich.