Stuttgart (ddp). Die Kündigung eines Müllmannes wegen der Mitnahme eines Kinderreisebetts aus einem Altpapiercontainer ist unwirksam. Die Mannheimer Kammer des baden-württembergischen Landesarbeitsgerichts bestätigte am Mittwoch die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Mannheim. Dieses hatte die Kündigung für unverhältnismäßig erklärt. Daraufhin hatte das Unternehmen vor dem Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt.
Ein Mitarbeiter des beklagten Abfallentsorgungsunternehmens hatte im Dezember 2008 beim Leeren eines Altpapiercontainers ein Kinderreisebett gefunden und für seine Kinder mitgenommen, ohne das Unternehmen zu informieren. Dem seit acht Jahren in dem Unternehmen beschäftigten Müllmann war daraufhin wegen Diebstahls fristlos gekündigt worden.
Die Firma hatte ihn bereits zuvor wegen der Mitnahme von Toilettenpapier abgemahnt und erklärt, dass die Mitnahme zu entsorgender Gegenstände grundsätzlich verboten und nur im Falle einer ausdrücklichen Gestattung erlaubt sei. Der Angestellte klagte vor dem Arbeitsgericht Mannheim, welches die Kündigung im Juli 2009 für unwirksam erklärte.
Das Landesarbeitsgericht befand nun, dass ein Pflichtverstoß des Klägers zwar ein «Kündigungsgrund an sich» sei, dessen Kündigungsschutz aber «im Ergebnis Vorrang» habe. Dies gelte insbesondere angesichts des langjährigen, im Wesentlichen störungsfrei verlaufenden Arbeitsverhältnisses und des fehlenden wirtschaftlichen Wertes des Kinderbettes. Eine Revision gegen das Urteil sei nicht zugelassen, hieß es.
(Az.: 13 Sa 59/09)
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