Cottbus (ddp.djn). Anspruch auf Eigenheimzulage für eine Wohnung kann auch dann bestehen, wenn diese Wohnung nicht selbst, sondern von einem Angehörigen genutzt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Wohnung vom Eigentümer unentgeltlich überlassen und tatsächlich keine Zahlungen geleistet werden. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (AZ: 11 V 11151/09) hervor.
In dem Fall hatte ein Steuerzahler eine Wohnung erworben, in der seine Mutter und deren Lebensgefährte wohnten. Der Eigentümer erhielt von der Mutter – allerdings über den Umweg des Kontos eines anderen Familienangehörigen – regelmäßig Zahlungen, die unter anderem zur Unterstützung bei der Kredittilgung gedacht waren. Die Richter des Finanzgerichts sahen darin Zahlungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wohnungsüberlassung standen und die Annahme einer in vollem Umfange unentgeltlichen Überlassung der Wohnung ausschlössen.
Das Finanzamt durfte demnach die Gewährung der Eigenheimzulage versagen. Denn alle Zahlungen, die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängen, sprechen dagegen, dass es sich um eine unentgeltliche Überlassung handelt, die es ermöglichen würde, dass die alte Eigenheimzulage gezahlt werden kann.
(ddp)