Stuttgart (ddp.djn). Wohnflächen werden oft nicht korrekt berechnet. Häufig wird die falsche Berechnungsgrundlage herangezogen. Darauf weist die Dekra hin. Seit dem 1. Januar 2004 gilt die aktuell gültige Wohnflächenverordnung (WoFlV). Im Gegensatz zur Berechnung nach der alten Grundlage, der DIN 283, kann sich das Ergebnis der Berechnung der Wohnfläche deutlich unterscheiden.
«Mietern ist oft nicht bewusst, dass Mietverträgen, die vor dem 1. Januar 2004 wirksam wurden, noch die alte Verordnung zugrunde liegt», erklärt Ulrich Volk, Experte für Immobilienbewertung bei Dekra Industrial. Nach der abgelösten DIN 283 mussten beispielsweise Loggien, Balkone und Terrassen grundsätzlich zu einem Viertel der Wohnfläche zugerechnet werden. Nach der aktuellen Wohnflächenverordnung können sie bis zur Hälfte addiert werden, wenn sie eine entsprechende Qualität aufweisen.
Grundsätzlich zur Wohnfläche gehören die Wohnräume sowie alle Flächen mit einer lichten Höhe von über zwei Metern, außerdem Bad und Küche. Zur Hälfte addiert werden Flächen zwischen 1 Meter und 2 Metern lichte Höhe sowie nicht beheizbare Wintergärten. Nicht zur Wohnfläche gehören Zubehörräume wie Keller, Waschküche und Schuppen, Wirtschaftsräume wie Abstellräume und Vorratsräume sowie Räume, die dem Bau- und Ordnungsrecht nicht genügen.
Die genaue Ermittlung der Grundfläche ist nicht einfach, so der Dekra-Experte. So kann man beispielsweise Schornsteine und Pfeiler abziehen, wenn sie mehr als 0,1 Quadratmeter Fläche belegen, ebenso Treppen mit mehr als drei Steigungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Wandnischen, Wandschränke, Raumteiler oder Türnischen. Eine Berechnung durch einen Sachverständigen empfehle sich, wenn der Verdacht besteht, dass die Wohnfläche wesentlich, also mehr als 10 Prozent, von den offiziellen Angaben abweicht. Dann muss unter Umständen die Miethöhe korrigiert werden.
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