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Saisonbeginn für Balkon-Gärtner – Mieter haben Gestaltungsfreiheit

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Saisonbeginn für Balkon-Gärtner – Mieter haben Gestaltungsfreiheit, dürfen Pflanzen aber nicht ungehemmt wuchern lassen.

Berlin (ddp.djn). Die Balkonsaison steht vor der Tür. Sie wird von Hobbygärtnern sehnsüchtig erwartet. Sobald im Wetterbericht Temperaturen um die Null Grad angekündigt werden, überlegen viele Balkonbesitzer, ob sie es wagen sollen, ihre Pflanzen in die Balkonkästen zu setzen. Primeln, Stiefmütterchen und Geranien stehen schon bereit. Auch die großen Topfpflanzen kommen nach den letzten Nachtfrösten ins Freie.

Grundsätzlich haben Mieter das Recht, Töpfe oder Kästen an ihren Balkons anzubringen. «Aber sie sollten sich an einige Regeln aus dem Mietrecht halten», sagt Claus O. Deese, Geschäftsführer des Mieterschutzbundes. Der Mieter darf seinen Balkon im Wesentlichen frei gestalten. Er kann Stühle, Tische und Sonnenschirme aufstellen. Ein unauffälliger Sichtschutz oder ein Rankegitter auf dem Balkon sind ebenfalls kein Problem, sofern das Mauerwerk nicht beschädigt wird. Soll jedoch eine Markise angebaut werden, muss der Vermieter zustimmen.

Blumenkästen und Blumentöpfe müssen so befestigt werden, dass sie auch bei starkem Wind nicht herunterstürzen. Dann dürfen sie normalerweise auch an der Außenwand des Balkons angebracht werden (LG Hamburg, AZ: 316 S 79/04). «Wird der Blumenkasten vom Balkon geweht, ist der Mieter schadensersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden», so Deese.

Beim Gießen der Pflanzen müssen die Bewohner darauf achten, dass das Wasser nicht auf den darunter liegenden Balkon oder die Terrasse tropft. «Falls die Pflanzen bereits über das Balkongeländer wachsen und dadurch verstärkt Blätter und Blüten auf andere Balkons fallen, muss das Grün nach einem Urteil des Landgerichts Berlin zurückgeschnitten werden» erklärt der Mietexperte (AZ: 67 S 127/02). Beim Gießen darf auslaufendes Wasser weder die Fassade noch andere Gebäudeteile oder die unten wohnenden Nachbarn beeinträchtigen. «Im schlimmsten Fall können die Nachbarn das Entfernen der Außenkästen vor Gericht durchsetzen», so Deese.

Bei der Auswahl der Pflanzen sind dem Mieter kaum Grenzen gesetzt. Ob Kräuter, bunte Blumen, Tomaten oder Orangen auf seinem Balkon sprießen sollen, bleibt ihm überlassen. Solange der Gesamteindruck des Hauses nicht empfindlich gestört wird, darf er alles pflanzen, was er möchte.

Der Nachbar hat natürlich kein Mitspracherecht bei Bepflanzung. Trotzdem sollte auf ihn Rücksicht genommen und sichergestellt werden, dass die eigenen Pflanzen nicht bis auf seinen Balkon wuchern. So befand das Landgericht Berlin, dass Nachbarn und Vermieter einen wild wuchernden Knöterich nicht hinzunehmen brauchen (AZ: 67 S 127/02).

Der Mieterverein zu Hamburg rät generell, sich vor dem Anpflanzen von Rankpflanzen wie zum Beispiel Efeu, die sich an das Mauerwerk anhaften, unbedingt eine Erlaubnis des Vermieters holen. Anderenfalls kann dieser beim Auszug der Mieter verlangen, dass die Pflanzen wieder entfernt werden. Dies kann mit erheblichen Kosten verbunden sein, wenn die Pflanzen sich in das Mauerwerk eingewurzelt haben und ein Neuanstrich der Fassade erforderlich wird.

Verboten ist der Anbau auch kleiner Mengen von Haschisch auf dem Balkon. Das ist sogar ein Kündigungsgrund. Das musste ein Mieter in Friedrichshafen erfahren, dem fristlos gekündigt wurde, weil er vierzehn Cannabispflanzen gezüchtet hatte. Das Landgericht Ravensburg verurteilte ihn wegen schwerwiegender Verletzung des Vertrauensverhältnisses zur Räumung (AZ: 4 S 127/01).

Für die Reinigung von Balkon oder Terrasse sind die Mieter zuständig. Dazu gehört auch das Säubern des Abflusssiebes. Ist der Balkon übermäßig stark durch Tauben verschmutzt, muss nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes der Vermieter einschreiten und die Taubenplage bekämpfen. Auch bauliche Reparaturen an Balkon und Terrasse sind in jedem Fall Sache des Vermieters.

ddp.djn/kaf/mwo