Nur in wenigen Bauverträgen ist detailliert geregelt, wer für Schäden eintritt, die durch schlechtes Wetter oder einen harten Winter verursacht wurden. Wird im Vertrag auf die VOB/B verwiesen, ist grundsätzlich der Auftragnehmer für den Schutz der ihm überlassenen Materialien und der von ihm bereits erbrachten Bauleistungen verantwortlich. Auch Winterschäden sind in der VOB/B ausdrücklich geregelt. Der Auftragnehmer ist für diesen erweiterten Schutz dann zuständig, wenn der Auftraggeber dieses verlangt. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Pflichten zum Schutz der Baustelle
Bis zur Abnahme des Gebäudes durch den Bauherrn muss die Baufirma den Baubereich sowie alle damit verbundenen Leistungen und Materialien vor Winterschäden schützen.
Sie muss auch Schnee und Eis von Bau und Materialien beseitigen, wenn der Auftraggeber dies verlangt. Kommt der Bauunternehmer seinen Pflichten zum Schutz der Baustelle nicht nach, hat der Bauherr Anspruch auf Schadenersatz.
Klare vertragliche Regelungen treffen
Die ARGE Baurecht rät, bei Baumaßnahmen, die sich über den Winter ziehen, nicht allein die VOB/B zugrunde zu legen, sondern von vornherein klare vertragliche Regelungen zu treffen. Das ist auch im Sinne des Bauunternehmers. Er trägt grundsätzlich die Kosten der Baustelleneinrichtung und der Errichtung des Bauwerks. Er ist deshalb gut beraten, wenn er die Vergütung für Schutzmaßnahmen gegen Winterschäden bereits im Vertrag berücksichtigt. Verlangt der Auftraggeber zusätzliche Schutzmaßnahmen, obwohl im Vertrag nichts hierzu vereinbart wurde, so hat der Bauunternehmer auch Anspruch auf besondere Vergütung.
Streit gibt es auf den Baustellen oft, wenn es um die Verlängerung der Bauzeit geht. Grundsätzlich, so die ARGE Baurecht, gilt normale winterliche Witterung nicht als «schlechtes Wetter» und darf auch nicht zu einer Verzögerung beim Bauen führen.