Start Aktuelles BGH stärkt enterbte Angehörige bei Auszahlung von Lebensversicherung

BGH stärkt enterbte Angehörige bei Auszahlung von Lebensversicherung

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Karlsruhe (ddp). Enge Angehörige, die enterbt worden sind, können bei der Auszahlung einer Lebensversicherung des verstorbenen Erblassers künftig auf mehr Geld hoffen als bisher. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe änderte am Mittwoch seine seit Jahrzehnten geltende Rechtsprechung zur Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzung des «Pflichtteils» – also des Anteils am Vermögen eines Verstorbenen, der enterbten nächsten Angehörigen mindestens zusteht. Umstritten war bislang, ob ein enterbter «Pflichtteilsberechtigter» seine Ansprüche auf Grundlage der vollen Versicherungssumme («Todesfallleistung») oder der – niedrigeren – Summe der vom Erblasser zu seinen Lebzeiten gezahlten Prämien geltend machen konnte. Die Rechtsprechung des BGH hatte diese Frage seit einer Entscheidung des Reichsgerichts von 1930 so beantwortet, dass lediglich die Prämiensumme entscheidend sei.

Diese Rechtsprechung gab der BGH jetzt auf und fand einen Mittelweg: Berechnungsgrundlage sei in aller Regel der «Rückkaufswert» der Lebensversicherung in der letzten – juristischen – Sekunde des Lebens des Erblassers. Der Rückkaufswert ist normalerweise höher als die Prämiensumme. Damit trat der BGH zugleich aber einer Tendenz in der Rechtsliteratur und Rechtsprechung entgegen, die bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf die gesamte Versicherungsleistung abstellen wollte.

Das Urteil wird laut BGH «neben der rechtlichen Bedeutung auch erhebliche wirtschaftliche und praktische Wirkung» haben. Denn die in Deutschland in Lebensversicherungsverträge investierten Beträge lägen im Milliardenbereich.

(folgt Zusammenfassung bis 17.00 Uhr / 45 Zeilen)

ddp/dmu/mbr

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