Start Aktuelles BGH: Samstag kein «Werktag» bei Mietzahlungen – Banken bearbeiten Überweisung nicht – Abweichung zur Wohnungskündigungs-Frist

BGH: Samstag kein «Werktag» bei Mietzahlungen – Banken bearbeiten Überweisung nicht – Abweichung zur Wohnungskündigungs-Frist

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Karlsruhe.  Der Samstag zählt bei der Frist für die Mietzahlung nicht als «Werktag». Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden.

–Von Norbert Demuth–

Mietzahlungen würden üblicherweise durch Überweisungenabgewickelt, die von den Banken nach wie vor aber nur von Montag bisFreitag bearbeitet würden. Deshalb würde sich die «Schonfrist» fürden Mieter bei einer Überweisung um einen Tag verkürzen, wenn derSamstag bei der Berechnung der Zahlungsfrist als Werktag mitgezählt würde. Der BGH legte damit die gesetzliche Bestimmung aus, wonach die Miete spätestens bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu entrichten ist.

In den beiden vorliegenden Fällen hatten die Vermieter jeweilswegen angeblich unpünktlicher Mietzahlungen den Mietern fristlos gekündigt. In einem Fall war die Mietzahlung am 5. Februar 2008erfolgt, im anderen am 5. Dezember 2006 – beides waren Dienstage. DieVermieter waren jeweils der Ansicht, die Zahlungen seien verspäteteingegangen, da der Samstag bei der Zahlungsfrist als Werktag zähleund damit der jeweilige Freitag der erste und der Dienstag bereits der vierte Werktag des Monats gewesen sei.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Berlin hingegen in beidenFällen die Auffassung vertreten, der Samstag sei für denZahlungsverkehr nicht als Werktag zu berücksichtigen. Denn an diesemTag arbeiteten Banken nicht. Deshalb würden Überweisungen, die denüblichen Zahlungsweg für die Miete darstellten, am Samstag nichtbearbeitet. Die Zahlungen seien damit jeweils am dritten Werktageingegangen.

Der BGH bestätigte nun diese Auffassung und wies die Revision derVermieter zurück. Die Karenzzeit von drei Werktagen, die dem Mieterfür die Zahlung der Miete zum Beginn des Monats eingeräumt wird,müsse «dem Mieter ungeschmälert zur Verfügung stehen». Diese«Schonfrist» solle sicherstellen, dass die Mietzahlung den Vermieter auch dann binnen drei Werktagen erreicht, wenn die Überweisung derMiete am letzten Tag des Monats in Auftrag gegeben wird – an demweite Teile der Bevölkerung ihr Gehalt oder ihren Lohn erhielten.

Bankgeschäftstage seien bei Einführung der entsprechendenVorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur die Tage von Montagbis Freitag gewesen. «Daran hat sich auch nichts Grundlegendesgeändert», betonte der 8. Zivilsenat des BGH.

Im Jahr 2005 hatte der BGH den Samstag in einer anderen Mietsachenoch zum Werktag erklärt – damals ging es allerdings nicht um dieFrist für Mietzahlungen, sondern um die Frist für eine Wohnungskündigung. Damals hieß es, dass bei Vorschriften zurfristgerechten Kündigung einer Wohnung der Samstag als Werktaganzusehen sei. Der BGH betonte jetzt, dass diese frühere Entscheidungdem jetzigen Urteil zu den Mietzahlungen nicht entgegenstehe. Dennanders als eine Überweisung könne die Übermittlung und Zustellungeines Kündigungsschreibens durch die Post an einem Samstag erfolgen.

(AZ: VIII ZR 291/09 und VIII ZR 129/09 – Urteil vom 13. Juli 2009)

ddp.djn/dmu/rab