Start Aktuelles Rechtstipp: Neue Kostenverteilung nur bei erheblicher Mehrbelastung

Rechtstipp: Neue Kostenverteilung nur bei erheblicher Mehrbelastung

0

Karlsruhe (ddp.djn). Ein Wohnungseigentümer kann eine Änderung des Verteilerschlüssels für verbrauchsunabhängige Kosten nur verlangen,wenn er ohne diese erheblich mehr belastet würde. Das entschied der Bundesgerichtshof. Erheblich sei eine Mehrbelastung ab 25 Prozent.

Im konkreten Fall hatte ein Wohnungseigentümer von den übrigen Eigentümern verlangt, einer Änderung des Kostenverteilungsschlüsselszuzustimmen. Laut Teilungserklärung sind die nichtverbrauchsabhängigen Kosten nach Miteigentumsanteilen umzulegen. Daein Miteigentümer nach einem Umbau über eine wesentlich größere Wohnfläche als zuvor verfügt, wollte der Kläger, dass die Kostenzukünftig nach Wohnfläche verteilt werden. Hierdurch würde seineeigene Kostenbelastung um 13 Prozent vermindert.

Der BGH urteilte, dass der klagende Eigentümer keinen Anspruch auf Änderung des Verteilerschlüssels habe. Eine Änderung komme nur in Betracht, wenn ein Festhalten an der geltenden Regelung ausschwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig erscheint. Dabei komme es allein auf die Mehrbelastung des Eigentümers an, der die Änderung verlangt. Unerheblich sei, wenn ein anderer Eigentümer ohne Änderung große Vorteile hätte. Der Änderungsanspruch solle nur unbillige Härten beseitigen, nicht abereventuelle Vorteile verhindern.

Der änderungswillige Eigentümer sei aber nicht unbillig belastet, so die Richter. Erst wenn die Wohn- oder Nutzfläche von dem für die Kostenverteilung maßgeblichen Miteigentumsanteil um mehr als 25 Prozent abweicht, komme ein Anspruch auf Änderung in Frage. Dieser Wert sei jedoch nicht als starre Grenze, sondern als Orientierungsgröße zu sehen. (AZ: V ZR 174/09)

ddp.djn/kaf/mwo