Berlin (dapd). Die Beweislast für den Abschluss eines Maklervertrags trägt der Makler. Besteht darüber Unklarheit, geht dies ausschließlich zulasten des Maklers. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Düsseldorf verweist der Deutsche Anwaltverein.
Im verhandelten Fall hatte ein Makler einem potenziellen Mieter während der Verhandlungen ein Fax geschickt, in dem unter anderemstand, dass bei erfolgreichem Abschluss eines Kauf- beziehungsweise Mietvertrags eine Provision berechnet werde. Ein späteres Schreibenenthielt die Ergänzung: „Vereinbarungsgemäß werden wir uns bemühen,unseren Provisionsanspruch beim Eigentümer geltend zu machen.“ Dochnachdem der Mietvertrag abgeschlossen worden war, verlangte der Makler vom Mieter eine Provision in Höhe von 38.500 Euro. Der Mieterweigerte sich zu zahlen. Man habe vereinbart, dass die Courtage injedem Fall vom Vermieter zu zahlen sei.
Der Makler klagte ohne Erfolg. Die Beweislast, dass ein Maklervertrag abgeschlossen worden sei, trage der Makler, so dieRichter. Nur wenn dieser Abschluss feststehe, müsse der Kunde beweisen, dass Unentgeltlichkeit vereinbart worden sei. Aus den vorgelegten Unterlagen könne die Vereinbarung einer Provisionspflicht jedoch nicht entnommen werden. Zwar schreibe der Makler, dass eine Vereinbarung getroffen wurde, nach der gegebenenfalls die Provision dem Eigentümer in Rechnung gestelltwerden soll. Der genaue Inhalt dieser Vereinbarung bleibe allerdings unklar. Diese Unklarheit gehe zulasten des Maklers. (AZ: 10 O 44/06)
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