Karlsruhe (dapd). Die Abschlussgebühr für Bausparkunden ist rechtens. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in letzter Instanz entschieden. Damit blieb die Musterklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall endgültig ohne Erfolg.
Wie alle Bausparkassen verlangt die Schwäbisch-Hall von jedemNeukunden eine Abschlussgebühr. Sie beträgt ein Prozent derVertragssumme. Bei einer Bausparsumme von 30.000 Euro werden also 300 Euro Provisionszahlung fällig. Die Verbraucherzentrale griff dieKlausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Die Provisionwerde nicht für eine Leistung erhoben, sondern die Bausparkassenwälzten damit ihre Vertriebskosten auf die Neukunden ab. DieAbschlussgebühr kann auch nicht rückerstattet werden. Vielmehr wirdmit den ersten Bausparprämien erst einmal die Abschlagsgebührbezahlt. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung gibt es keine Rückerstattung oder Gebührensenkung. Allerdings hatten dieVerbraucherschützer ihre Klage bisher sowohl vor dem Landgericht Heilbronn als auch vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verloren.Auch die Revision vor dem BGH blieb jetzt in letzter Instanz ohneErfolg.
Der Bankensenat des BGH entschied, dass die Abschlussgebühr zwareiner gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen sei. Diese Kontrolleergebe jedoch die Rechtmäßigkeit der Gebühr. Insbesondere stelle siekeine unangemessene Benachteiligung dar. Die mit der Abschlussgebührfinanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Gewinninteresseder Bausparkassen. „Sie liegt auch im kollektiven Interesse der Bauspargemeinschaft“, so der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers inder mündlichen Urteilsverkündung. Denn eine möglichst zeitnaheZuteilung der Bausparsumme könne nur erfolgen, wenn demBausparkollektiv durch die Einlagen von Neukunden fortwährend neueMittel zugeführt würden. Das Urteil des BGH ist rechtskräftig.
In Deutschland gibt es derzeit rund 25 Millionen Bausparer. Die Einnahmen der gesamten Bausparbranche aus den Abschlussgebühren belaufen sich nach Angaben der Schwäbisch Hall auf jährlich 900Millionen Euro.
(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 3/10)
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