Berlin (ddp.djn). Bauherren haben ab der Bauabnahme eine fünfjährige Frist für die Gewährleistung. Denn viele Mängel beim Hausbau machen sich erst nach der offiziellen Bauabnahme bemerkbar. Laut dem Verband Privater Bauherren (VPB) kann der Bauherr innerhalb dieser gesetzlich vorgeschriebenen Frist Mängel beim Bauunternehmer geltend machen. Damit der Bauherr auch zu seinem Recht kommt, wenn es die Baufirma etwa wegen Insolvenz nicht mehr gibt, werden in der Regel Bürgschaften vereinbart. Fällt der Unternehmer aus, kann sich der Hausbesitzer immer noch an den Bürgen wenden.
Doch manche Bürgschaft verjährt schon vor Ablauf der Gewährleistungsfristen, so die Erfahrung des VPB. In solchen Fällen geht der Bauherr leer aus. Damit das nicht passiert, muss die Bürgschaft eindeutig formuliert sein und alle während der gesamten Gewährleistungsfrist auftretenden Mängelansprüche umfassen.
Zu prüfen ist auch die Bürgschaftserklärung der Bank, so der VPB. Der Bauherr sollte sicherstellen, dass wirklich alle Vereinbarungen aus dem Vertrag mit dem Bauunternehmer genau so in der Bürgschaft enthalten sind. Der VPB warnt in diesem Zusammenhang vor der Verwendung von Bürgschaftsformularen, die manche Banken verwenden. Sie berücksichtigten oft nicht die Besonderheiten am Bau.
ddp.djn/kaf/mwo