Lübeck (dapd). Eine Mietkaution muss auch dann verzinslich angelegt werden, wenn in einem Altvertrag geregelt wurde, dass sie unverzinslich gewährt werden soll. Das entschied das Landgericht Lübeck.
Im verhandelten Fall hatten Vermieter und Mieter 1972 einen Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Darin ist vereinbart, dass die Kaution unverzinslich gewährt werden soll. Erst im März 2009 legte der Vermieter die Kaution auf einem Mietkautionskonto an.
Das LG Lübeck befand, dass der Vermieter das Kautionskonto um den Betrag aufstocken muss, der zwischen 1972 und der Anlage der Kaution als Zinsen angefallen wäre. Die mietvertragliche Vereinbarung, dass die Kaution zinslos gewährt sein soll, ist unwirksam. Der Ausschluss der Verzinsung benachteiligt den Mieter. Nach einem Rechtsentscheid des BGH von 1982 erfordern es Treu und Glauben, dass die Kaution verzinst wird.
An die Stelle der nichtigen Regelung tritt im Weg der ergänzenden Vertragsauslegung eine Pflicht zur Verzinsung, so das Gericht. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Kaution tatsächlich auf einem Sparbuch mit gesetzlicher Kündigungsfrist angelegt worden ist, mindestens in Höhe der bei dieser Anlageform zu erzielenden Zinsen.
(AZ: 14 S 59/10)
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