Karlsruhe (ddp). Der Bundesgerichtshof entscheidet am Mittwoch (10.00 Uhr) darüber, ob Mieter bei einer nachträglich festgestellten Unterschreitung der Wohnfläche um mehr als zehn Prozent ohne Weiteres fristlos kündigen können. Bislang ist höchstrichterlich lediglich entschieden, dass Mieter wegen eines solchen «Mangels» eine Mietminderung verlangen können.
Im vorliegenden Fall aus dem hessischen Höchst hatten die Mieter, die seit Mai 2002 in der Wohnung des beklagten Vermieters lebten, im Januar 2005 fristlos gekündigt und waren ausgezogen. Der Grund: Die Wohnfläche liege um 22,6 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen «Mietraumfläche» von rund 100 Quadratmetern. Die geringere Fläche ergebe sich daraus, dass Dachschrägen nicht berücksichtigt worden seien.
Das Landgericht Darmstadt hatte in der Vorinstanz entschieden, dass eine Mietflächen-Unterschreitung von deutlich mehr als zehn Prozent noch nicht zu einem uneingeschränkten fristlosen Kündigungsrecht führe. Der Mieter müsse vielmehr «zusätzlich konkrete Umstände darlegen, welche die Fortsetzung des Mietverhältnisses als unzumutbar erscheinen ließen». Der 8. Zivilsenat des BGH entscheidet nun über die Revision der Mieter.
ddp.djn/dmu/nas