Berlin (dapd). Eigentümer dürfen ihre Wohnung ohne Zustimmung anderer Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften verschenken. Das entschied das Kammergericht Berlin.
Im verhandelten Fall wollte ein Vater seine Eigentumswohnung seinem Sohn schenken. Aber die Behörden akzeptierten das nicht und beriefen sich auf einen im Grundbuch eingetragenen Passus: „Der Wohnungseigentümer darf sein Wohnungseigentum nur mit Zustimmung der Mehrheit derjenigen Eigentümer verkaufen, die mit ihm im gleichen Hausblock wohnen.“
Der Vater ging davon aus, dass er diese Bestimmung nicht verletzt habe, denn wolle das Objekt nicht verkaufen sondern verschenken.
Die Richter des Berliner Kammergerichts meinten, dass keine Zustimmung der anderen Eigentümer nötig gewesen sei. Eine Schenkung zeichne sich eben gerade dadurch aus, dass sie kein Verkauf sei. Deswegen treffe der besagte Passus nicht zu und der Vater durfte die Eigentumswohnung an seinen Sohn weitergeben. (AZ: 1 W 97/10)
dapd.djn/kaf/mwo