(dapd). Beim Aufstellen von Fahrradständern in einer Wohneigentumsanlage müssen die Formalien beachtet werden. Es kann sich dabei nämlich sowohl um eine Instandhaltung als auch eine Modernisierung handeln, wie der Verbraucherschutzverein „Wohnen im Eigentum“ mitteilte.
Wenn geeignete Abstellmöglichkeiten fehlen oder die vorhandenen Fahrradparkplätze nicht ausreichen, können die Eigentümer das Aufstellen von Radständern oder die Einrichtung eines Fahrradraums als Instandhaltung mit einfacher Mehrheit beschließen. Denn dadurch wird verhindert, dass Gemeinschaftsflächen zugestellt oder Wände durch angelehnte Fahrräder beschädigt werden.
Zusätzliche Fahrradabstellmöglichkeiten im Haus oder draußen gelten dagegen als Modernisierung, der drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer mit mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile zustimmen müssen.
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